Rz. 4
Ausgangspunkt der Vorschrift sind Sachen, also körperliche Gegenstände[1], die unter bestimmten Voraussetzungen in den Gewahrsam der Strafverfolgungsorgane gelangt sind. Dies erfolgt durch Sicherstellung oder Beschlagnahme.[2] Bei diesen Sachen kann es sich entweder um Tatwerkzeuge, wie Transportmittel, handeln oder um Erzeugnisse oder Waren, auf die sich die Steuerstraftat bezieht, also das "Schmuggelgut".[3]
Rz. 5
Für diese Sachen muss die Einziehung rechtlich zulässig sein. Es müssen Gegenstände i. S. d. § 375 AO oder § 74 StGB sein. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Einziehung[4] müssen vorliegen.[5]
Rz. 6
Die Sachen müssen beschlagnahmt oder sonst sichergestellt sein.[6] Unerheblich ist, ob die Sachen zunächst zu Beweiszwecken sichergestellt worden sind oder sogleich zum Zwecke der Einziehung.[7] Die Beschlagnahme wird grundsätzlich durch den Richter angeordnet, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft oder deren Ermittlungsbeamte.[8]
Rz. 6a
Der Eigentümer der Sache muss unbekannt sein und während der Bekanntmachungsfrist unbekannt geblieben sein. Ist oder wird der Eigentümer bekannt, so tritt der Eigentumsübergang nicht ein.[9] Lässt sich der Eigentümer mit zumutbarem Aufwand ermitteln und unterlässt die Finanzbehörde dies, so tritt die Folge des § 394 AO ebenfalls nicht ein.
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