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Die Finanzbehörde i. S. v. § 386 Abs. 1 AO muss die Sicherstellung der Sachen entsprechend § 10 Abs. 2 S. 1 VwZG öffentlich bekannt gemacht haben. Hierbei sind die sichergestellten Sachen und die Umstände der Sicherstellung so zu bezeichnen, dass die Identifizierung für den Eigentümer möglich ist.[1] Zu diesem Zweck ist der genaue Fundort und die Zeit der Ingewahrsamnahme zu benennen. Auf den Eigentumsübergang nach § 394 AO ist hinzuweisen.
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