Rz. 9

Die Finanzbehörde i. S. v. § 386 Abs. 1 AO muss die Sicherstellung der Sachen entsprechend § 10 Abs. 2 S. 1 VwZG öffentlich bekannt gemacht haben. Hierbei sind die sichergestellten Sachen und die Umstände der Sicherstellung so zu bezeichnen, dass die Identifizierung für den Eigentümer möglich ist.[1] Zu diesem Zweck ist der genaue Fundort und die Zeit der Ingewahrsamnahme zu benennen. Auf den Eigentumsübergang nach § 394 AO ist hinzuweisen.

[1] Tormöhlen, in HHSp, AO/FGO, § 394 AO Rz. 35f.; Ebner, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 394 AO Rz. 9; Hilgers-Klautzsch, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 394 AO Rz. 31.

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