Rz. 3
§ 396 AO ist eine Spezialregelung gegenüber sonstigen Möglichkeiten zur Aussetzung des Strafverfahrens nach der StPO, soweit die Aussetzungsvoraussetzungen (s. Rz. 5) erfüllt werden, lässt diese im Übrigen aber unberührt.[1] Für die Entscheidung über verwaltungsrechtliche oder bürgerlich-rechtliche Vorfragen ergeben sich Aussetzungsmöglichkeiten nach §§ 154d, 262 StPO. Alle strafprozessualen Aussetzungsmöglichkeiten haben aber, anders als § 396 AO, keine verjährungshemmende Wirkung.[2]
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