Rz. 21

Die Einstellungsbefugnis nach § 398 AO besteht zunächst für die Staatsanwaltschaft. In den Fällen, in denen die Finanzbehörde i. S. v. § 386 AO nach § 399 AO die Ermittlungen in eigener Zuständigkeit führt, obliegt dieser die entsprechende Entscheidung.[1]

Für solche Einstellungsentscheidungen der Finanzbehörde sind demgemäß ausschließlich Bußgeld- und Strafsachenstellen zuständig, die hier die staatsanwaltschaftlichen Befugnisse allein ausüben.[2] Die Steuer- oder Zollfahndungsstellen dürfen das Steuerstrafverfahren nicht einstellen.[3] Dies schließt nicht aus, dass Steuer- bzw. Zollfahnder in ihren Abschlussvermerken bzw. -berichten eine diesbezügliche Anregung niederlegen. Bindende Zusagen gegenüber den Beschuldigten können sie hingegen nicht abgeben.

Strafgerichte dürfen von § 398 AO nicht Gebrauch machen. Sie müssen ggf. auf die allgemeinen Einstellungsbestimmungen der StPO zurückgreifen.

[1] Klein/Jäger, AO, 16. Aufl. 2022, § 398 Rz. 3; s. auch Nr. 82 Abs. 2 AStBV (St) 2023, BStBl I 2023, 103, 128.
[2] Nr. 82 Abs. 1 AStBV (St) 2023, BStBl I 2023, 103, 128.

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