Rz. 11

§ 398a AO hindert die Verfolgung "einer Steuerstraftat", d. h. in diesem Zusammenhang einer Steuerhinterziehung. Das Verfolgungshindernis kann nach dem Wortlaut des § 398a AO ausschließlich in den Fällen eingreifen, in denen

Zur zeitlichen Anwendbarkeit vgl. Rz. 3.

 

Rz. 12

Damit das Verfolgungshindernis des § 398a AO eingreift, muss der Tatbeteiligte bei Vorliegen einer Selbstanzeige i. S. d. Rz. 11 im weiteren Verfahren innerhalb der ihm gesetzten (angemessenen) Frist

zahlen. Die Zahlung dieses zusätzlichen Geldbetrags ist – ebenso wie die Abgabe der Selbstanzeige – freiwillig.[3] Folglich liegt die Entscheidung über die weitere Durchführung des Strafverfahrens beim Tatbeteiligten, gegen dessen Willen eine Zahlung nicht durchgesetzt werden kann.

 

Rz. 13

§ 398a AO ist nur anwendbar auf vollendete Steuerhinterziehungen. Dies ergibt sich daraus, dass sowohl die Nachentrichtungspflicht[4] als auch der zu zahlende Geldbetrag i. S. d. § 398a Abs. 1 Nr. 2 AO an die "hinterzogenen Steuern" anknüpfen. Folglich würden die Auflagen des § 398a AO komplett leerlaufen, da es im Fall der versuchten Steuerhinterziehung eben gerade noch keine hinterzogene Steuer gibt. Letzteres ist erst der Fall, wenn der Taterfolg bereits eingetreten ist.

[2] Joecks, in Joecks/Jäger/Randt, 8. Aufl. 2015, § 398a AO Rz. 9; Klein/Jäger, AO, 15. Aufl. 2020, § 398a Rz. 10; Hüls/Reichling, Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2020, § 398a AO Rz. 14; Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, 166. Lfg. 5/2021, § 398a AO Rz. 12.
[3] Klein/Jäger, AO, 15. Aufl. 2020, § 398a Rz. 3; Kohler, in MüKo StGB Bd. 7, 3. Aufl. 2019, § 398a AO Rz. 7; Rolletschke/Roth, Stbg 2011, 205; vgl. auch Rz. 35.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge