Rz. 25

Die Finanzbehörde stellt den Antrag bei dem örtlich und sachlich zuständigen Gericht.[1] Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts folgt i. d. R. der Zuständigkeit des Landgerichts der Finanzbehörde[2], die sich ihrerseits aus §§ 385 Abs. 1, 388–390 AO ergibt. Die sachliche Zuständigkeit liegt abweichend vom Wortlaut des § 407 Abs. 1 S. 1 StPO stets beim Strafrichter.[3] Denn mit dem Strafbefehl kann auf keine höhere Strafe als auf Freiheitsstrafe von einem Jahr erkannt werden.[4] Die Verhängung einer solchen Strafe fällt in den Zuständigkeitsbereich des Richters am Amtsgericht als Strafrichter.[5]

[3] Klein/Jäger, AO, 16. Aufl. 2022, § 407 StPO Rz. 9.

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