Rz. 11

Mit dem Verweis auf § 399 Abs. 2 S. 2 AO gewährt § 402 Abs. 1 AO der BuStra bestimmte strafprozessuale Instrumentarien, die im Übrigen den Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft vorbehalten sind. Darunter fallen Durchsuchungen, Beschlagnahmen, Notveräußerungen und Arrestanordnungen.[1] Die Auflistung ist nicht abschließend, sondern nennt nur exemplarisch die wichtigsten Kompetenzen.

Die Rechte aus § 399 Abs. 2 S. 2 AO dürfen allerdings nur bei Gefahr im Verzug angeordnet werden, da die Befugnisse der Finanzbehörden nicht weiter reichen, als diejenigen der Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.[2] Hält sich die Finanzbehörde nicht an den Richtervorbehalt, so gelten die allgemeinen Regelungen[3] bis hin zu einem Verwertungsverbot. Die Finanzbehörde ist nicht berechtigt, einen Antrag auf Anordnung von Ermittlungshandlungen beim Ermittlungsrichter zu stellen. Liegt Gefahr im Verzug nicht vor, schaltet die Finanzbehörde die zuständige Staatsanwaltschaft ein.

[1] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 402 AO Rz. 7.
[2] Hilgers-Klautzsch, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 402 AO Rz. 9; Klein/Jäger, AO, 15. Aufl. 2020, § 402 AO Rz. 4.
[3] Köhler, in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl. 2020, § 98 StPO Rz. 7.

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