Rz. 5

Nach § 407 Abs. 1 S. 1 AO hat das Gericht bei jeder Verhandlung, an der sich die Finanzbehörde beteiligt, oder bei jeder außerhalb von Verhandlungen zu treffenden gerichtlichen Maßnahme, zu der auch die Staatsanwaltschaft zu hören ist, der Finanzbehörde Gelegenheit zu geben, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind. Das Anhörungsrecht bezieht sich nicht nur auf verfahrensabschließende Entscheidungen, sondern auf jede Entscheidung des Gerichts, zu der auch die Staatsanwaltschaft zu hören ist.

Die Verpflichtung des Gerichts, die Anhörung zu ermöglichen, ist zwingend. Sie besteht uneingeschränkt und wird auch nicht dadurch entbehrlich, dass es für die gerichtliche Entscheidung auf die finanzbehördliche Sachkunde nicht ankommt.[1]

 

Rz. 6

Hinsichtlich der Anhörung besteht grundsätzlich kein Formzwang.[2] Sie kann vornehmlich außerhalb der Hauptverhandlung auch schriftlich erfolgen. Allerdings hat das Gericht auf eine schriftliche Stellungnahme keinen Anspruch. Ob und wie die Finanzbehörde ihr Anhörungsrecht ausübt, ist in ihr Ermessen gestellt.

[1] A.  A. Webel, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 407 AO Rz. 5; Firchau, in Gosch, AO/FGO, § 407 AO Rz. 18: "wesentliche" Entscheidungen.
[2] Firchau, in Gosch, AO/FGO, § 407 AO Rz. 19.

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