Rz. 4

§ 408 AO gilt nur für die Erstattung der Kosten von Beteiligten im gerichtlichen Steuerstrafverfahren.[1] Bei Einstellung des Verfahrens durch die Finanzbehörde oder die Staatsanwaltschaft ist § 408 AO nicht, auch nicht entsprechend, anwendbar.[2]

Beteiligter ist der Angeschuldigte bzw. Angeklagte.[3] Zeugen und Sachverständige können nach dem JVEG Entschädigung verlangen, wenn sie zu Beweiszwecken herangezogen werden.[4]

Privat- oder Nebenkläger kommen bei Steuerstraftaten ebenfalls nicht in Betracht. Dies gilt auch im Falle der Gewerbesteuer für Gemeinden.

[1] Tormöhlen, in HHSp, AO/FGO, § 408 AO Rz. 10f.
[2] Hilgers-Klautzsch, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 408 AO Rz. 10.
[3] Klaproth, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, Vor §§ 385–408 AO Rz. 13.
[4] Klaproth, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 405 AO Rz. 1.

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