Rz. 4
Das Ablehnungsgesuch (Rz. 5) ist begründet, wenn ein Grund für einen Ausschluss von der Amtsausübung nach § 82 AO[1] vorliegt und wenn hinsichtlich eines Mitglieds des Ausschusses[2] Gründe gegeben sind, die die Besorgnis der Befangenheit nach § 83 AO rechtfertigen können[3].
Rz. 4a
Die Befangenheit von Prüfern wird sich vornehmlich aus ihrem Verhalten gegenüber dem Prüfling ergeben[4]. Für die Beurteilung dieser Gründe ist auf objektive Gesichtspunkte aus der Sicht eines "verständigen" Prüflings abzustellen, eine nur subjektive Besorgnis des betreffenden Prüflings ist nicht maßgeblich[5].
Rechtsprechungsbeispiele:
- für die Teilnahme des Prüfers an der Wiederholungsprüfung: BFH v. 2.5.1979, VII R 9/79, BStBl II 1979, 593;
- für die schlechte Beurteilung durch den Prüfer im Rahmen eines früheren Arbeitsverhältnisses: BFH v. 1.2.1983, VII R 133/82, BStBl II 1983, 344;
- für den Verstoß gegen das Anonymitätsgebot bei der Korrektur schriftlicher Prüfungsarbeiten: BFH v. 29.9.1992, VII R 76/90, BFH/NV 1994, 269;
- für den Vorsitzenden eines Instituts, das Vorbereitungskurse zur Prüfung gegen Entgelt anbietet: BFH v. 3.2.2004, VII R 1/03, BStBl II 2004, 842; FG Hamburg v. 14.11.2002, V 32/01, EFG 2003, 726;
- wegen der vermeintlichen Konkurrenzsituation durch die beabsichtigte berufliche Niederlassung in der Wohngemeinde des Prüfers: FG Berlin-Brandenburg v. 10.9.2008, 12 K 460/05, EFG 2009, 51.
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