Rz. 5
Die Geltendmachung des Ablehnungsrechts erfolgt durch das Ablehnungsgesuch. Dieses ist eine Verfahrenshandlung des Beteiligten, der demgemäß beteiligungsfähig sein muss[1].
Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Ausschuss anzubringen, dem das abgelehnte Mitglied[2] angehört.
Das Ablehnungsverfahren entspricht dem Ablehnungsverfahren für Gerichtspersonen nach § 51 Abs. 1 FGO i. V. m. den §§ 41–49 ZPO[3].
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