Rz. 8

Die Ableistung des Eides setzt wie die Auskunft keine Handlungsfähigkeit des Verpflichteten voraus.[1] Die zu vernehmende Person muss jedoch auskunfts- und eidesfähig sein. An der erforderlichen Auskunftsfähigkeit fehlt es z. B. bei juristischen Personen, nicht rechtsfähigen Vereinigungen, Vermögensmassen, Behörden und Betrieben gewerblicher Art der Körperschaften des öffentlichen Rechts.[2] Etwaige Auskünfte erteilen vielmehr die für diese Institutionen handelnden natürlichen Personen.

 

Rz. 9

Zur erforderlichen Eidesfähigkeit trifft § 94 AO – anders als dies in § 95 Abs. 1 S. 3 AO für die eidesstattliche Versicherung der Fall ist – keine Aussage. Sie richtet sich deshalb nach § 393 ZPO und § 82 FGO. Danach sind Personen, die zzt. der Vernehmung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Eidesunmündigkeit), oder Personen, die wegen mangelnder Verstandesreife oder wegen Verstandesschwäche von dem Wesen und der Bedeutung des Eides keine genügende Vorstellung haben (Eidesunreife), unbeeidigt zu vernehmen. Über die Eidesfähigkeit der Auskunftsperson entscheidet der zuständige (Finanz- oder Amts-) Richter.[3]

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