Rz. 53

Die Geldverkehrsrechnung ist eine Verprobungsmethode, die die Prüfung der Geldkonten in den Mittelpunkt stellt. Geprüft wird, ob sich die festgestellten Geldausgaben des Stpfl. in der geprüften Periode durch die zur Verfügung stehenden Geldmittel decken ließen. Ist dies nicht der Fall, besteht der Beweis des ersten Anscheins, dass weitere Einnahmen vorhanden gewesen sein müssen[1].

Die Geldverkehrsrechnung kann Teilgeldverkehrsrechnung (Erfassung des Geldverkehrs nur des privaten oder betrieblichen Bereichs) oder Gesamtgeldverkehrsrechnung (Erfassung des Geldverkehrs des privaten und betrieblichen Bereichs) sein[2]. Die Geldverkehrsrechnung kann auch Bargeldverkehrsrechnung sein, in die nur die baren Mittel und die baren Auslagen einbezogen werden[3]. Wird bei der Geldverkehrsrechnung auch der private Geldverkehr geprüft, erfordert dies ein tiefes Eindringen in die Privatsphäre des Stpfl. Das ist bei der Ermessensausübung, ob und in welchem Umfang eine Geldverkehrsrechnung aufzustellen ist, zu berücksichtigen. Ermessensfehlerfrei ist die Erstellung einer privaten Geldverkehrsrechnung nur, wenn ein begründeter Anlass hierfür vorliegt, z. B. besonders niedrige Privatentnahmen[4].

 

Rz. 53a

Erfasst werden in der Geldverkehrsrechnung nur Geldbewegungen (Zu- und Abflüsse), also Bargeld und Bewegungen auf Bank- und Postscheckkonten. Vermögensänderungen, die nicht zu einer Geldbewegung führen, bleiben außer Betracht. Im Einzelnen sind, je nachdem, ob es sich um eine Gesamt- oder Teilgeldverkehrsrechnung handelt, als Geldausgaben betriebliche und/oder private Geldausgaben, Rückzahlung von Darlehen und Endbestände der Geldkonten zu erfassen, als Geldeinnahmen dagegen Anfangsbestände der Geldkonten, betriebliche und/oder private Geldeinnahmen und in Anspruch genommene Darlehen. Einlagen und Entnahmen in Geld sind bei der Teilgeldverkehrsrechnung zu erfassen (bei der betrieblichen Teilgeldverkehrsrechnung sind Einlagen Einnahmen, Entnahmen dagegen Ausgaben, bei der privaten Teilgeldverkehrsrechnung ist es umgekehrt), bei der Gesamtgeldverkehrsrechnung dagegen nicht. Zwingend erforderlich ist bei jeder Art der Geldverkehrsrechnung die Berücksichtigung der jeweiligen Anfangs- und Endbestände an Geld (Anfangsbestände als zur Verfügung stehende Mittel, also wie Einnahmen; Endbestände als nicht zur Verfügung stehende Mittel, also wie Ausgaben), da sonst wesentliche Faktoren außer Betracht bleiben[5]. Die durch eine Geldverkehrsrechnung untersuchte Periode sollte möglichst kurz sein, da bei längerer Periode die Unsicherheit wächst, und drei Jahre nicht überschreiten[6]. Schwankungen innerhalb einer Periode bleiben unberücksichtigt[7].

 

Rz. 54

Im Rahmen einer Geldverkehrsrechnung kann auch die Kassenführung durch Suche nach bzw. Feststellung von Kassenfehlbeträgen verprobt werden. Da eine Kasse, anders als ein Bank- oder Postscheckkonto, keine negativen Bestände aufweisen kann, deuten Kassenfehlbeträge auf nicht gebuchte Einnahmen oder die Buchung fiktiver Ausgaben hin. Das Auftreten von Kassenfehlbeträgen ist i. d. R. ausreichender Beweis für die Unrichtigkeit des Buchführungsergebnisses und berechtigt zur Schätzung. Hinzugeschätzt werden können als weitere Einnahmen oder Weniger-Ausgaben diejenigen Beträge, die erforderlich sind, um den Kassenfehlbetrag auszugleichen, zuzüglich eines Sicherheitszuschlags[8].

[1] FG Berlin v. 17.4.1984, VII 205/82, EFG 1984, 639.
[2] Zur Bedeutung der Trennung dieser beiden Arten vgl. BFH v. 2.3.1982, VIII R 225/80, BStBl II 1984, 504. Zur privaten Geldverkehrsrechnung vgl. Brinkmann, StBp 2007, 325.
[3] BFH v. 25.7.1991, XI R 27/89, BFH/NV 1991, 786; FG Hamburg v. 3./9.6.1986, I 41/82, EFG 1987, 50.
[4] Assmann, DB 1989, 851.
[8] BFH v. 20.9.1989, X R 39/87, BStBl II 1990, 109; BFH v. 21.2.1990, X R 54/87, BFH/NV 1990, 683, auch zur Behandlung eines durchschnittlichen Kassenbestands; vgl. auch FG Düsseldorf v. 20.3.2008, 16 K 4689/06 E, U, F, EFG 2008, 1256.

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