Rz. 6

Das Klagebegehren ist dem Antrag des Klägers, ggf. seinem gesamten Vorbringen, zu entnehmen. Bei der Verpflichtungsklage muss das Begehren grds. auf Erlass eines bestimmten Verwaltungsakts durch die Behörde bzw. auf fehlerfreie Bescheidung eines Antrags auf Erlass eines bestimmten Verwaltungsakts gehen. Ist das Klagebegehren[1] nicht eindeutig, hat nach § 76 Abs. 2 FGO der Vorsitzende spätestens in der mündlichen Verhandlung darauf hinzuwirken, dass sachdienliche Anträge gestellt und unklare Anträge erläutert werden.

[1] Zur Auslegung s. Rz. 7; zur Abgrenzung zur Abänderungsklage nach § 100 Abs. 2 FGO s. § 100 FGO Rz. 71.

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