Rz. 16

Hat sich die Ablehnung oder Unterlassung des begehrten Verwaltungsakts vor Erlass der abschließenden gerichtlichen Entscheidung erledigt, muss der Kläger die Hauptsache nicht für erledigt erklären und sich auf einen Kostenantrag gem. § 138 FGO beschränken. Vielmehr spricht das Gericht bei berechtigtem Interesse des Klägers auf Antrag aus, dass die nunmehr erledigte Ablehnung oder Unterlassung des begehrten Verwaltungsakts rechtswidrig gewesen ist.[1] Es handelt sich hier um einen Unterfall der Verpflichtungsklage, nicht um eine Feststellungsklage gem. § 41 FGO. Sie ist daher nur zulässig, wenn zunächst die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verpflichtungsklage vorliegen. Es muss also insbesondere ein Vorverfahren durchgeführt[2] und die Klagefrist eingehalten[3] sowie eine Beschwer geltend gemacht[4] worden sein. Daneben muss der Kläger als besonderes Zulässigkeitsmerkmal geltend machen, dass er ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit hat, obwohl die geltend gemachte Beschwer durch die Erledigung entfallen ist.

 

Rz. 17

Obwohl die Fortsetzungsfeststellungsklage in § 101 FGO als Unterfall der Verpflichtungsklage nicht erwähnt wird, ist sie auch bei nachträglicher Erledigung eines Antrags auf Erlass eines Verwaltungsakts zulässig, wenn der Antrag sich nach Ablehnung durch die Behörde vor einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung erledigt hat. Kann der Kläger ein berechtigtes Interesse daran geltend machen, dass die Rechtswidrigkeit der Ablehnung seines Antrags festgestellt wird, kann er die Fortsetzungsfeststellungsklage erheben, wenn der Antrag auf Erlass des begehrten Verwaltungsakts sich vorher erledigt hat.[5]

[1] § 100 Abs. 1 S. 4 FGO analog; Lange, in HHSp, AO/FGO, § 101 FGO Rz. 57; s. § 100 FGO Rz. 44ff.
[5] H. M.; BFH v. 12.6.1996, II R 71/94, BFH/NV 1996, 873; Stapperfend, in Gräber, FGO, 8. Aufl. 2015, § 101 FGO Rz. 1 und § 100 FGO Rz. 81 m. w. N.; wegen weiterer Einzelheiten s. § 100 FGO Rz. 44ff., die für die Verpflichtungsklage entsprechend gelten.

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