Rz. 28

Gegen den Beschluss des GrS (Rz. 24, 25) ist kein Rechtsbehelf gegeben.[1] Auch bei einer Verletzung der Vorlagepflicht (Rz. 14) kann nur die abschließende Entscheidung des vorlegenden Senats mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden (Rz. 15).

[1] Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 11 VwGO Rz. 3; s. BVerfG v. 2.10.2007, 2 BvR 1508/07, BFH/NV Beilage 2008, 61 für die Verfassungsbeschwerde.

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