Rz. 28
Gegen den Beschluss des GrS (Rz. 24, 25) ist kein Rechtsbehelf gegeben.[1] Auch bei einer Verletzung der Vorlagepflicht (Rz. 14) kann nur die abschließende Entscheidung des vorlegenden Senats mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden (Rz. 15).
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