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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 114 Einstweilige Anordnungen / 2 Abgrenzung zur Aussetzung der Vollziehung

Dr. Enno Starke
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Rz. 2

Mit der Aussetzung der Vollziehung nach § 69 bzw. § 361 AO wird vorläufiger Rechtsschutz gegen die Vollziehung bereits erlassener und vollziehbarer Verwaltungsakte erreicht, gegen die der Betroffene Einspruch eingelegt oder Klage erhoben hat. Die einstweilige Anordnung dient dagegen der vorläufigen Sicherung oder Regelung eines Anspruchs, den der Steuerbürger erst in einem künftigen Hauptsacheverfahren durchsetzen will. Dies kann ein Anspruch auf Erlass eines Verwaltungsakts sein oder auf dessen Unterlassung (z. B. von Vollstreckungshandlungen), aber auch schlichtes Verwaltungshandeln (z. B. Einsichtnahme in Steuerakten; Stellung eines Insolvenzantrags durch das Finanzamt[1]) zum Gegenstand haben.

Die einstweilige Anordnung ist gegenüber der Aussetzung der Vollziehung subsidiär. Ist die Aussetzung der Vollziehung statthaft, ist eine einstweilige Anordnung ausgeschlossen. Ein hierauf gerichteter Antrag ist deshalb unzulässig, wenn eine Aussetzung der Vollziehung nach § 69 oder § 361 AO infrage kommt.[2] Mit der einstweiligen Anordnung kann also nicht die Vollziehung eines Verwaltungsakts verhindert bzw. dessen Vollziehung aufgehoben werden.[3] Wendet sich z. B. ein Stpfl. gegen eine Prüfungsanordnung, so muss er zur Erreichung vorläufigen Rechtsschutzes Aussetzung der Vollziehung beantragen. Der Antrag, dem FA im Weg einer einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Prüfungsanordnung einstweilen zu vollziehen, ist unzulässig.[4]

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist im Einspruchsverfahren, aber auch im Klageverfahren zunächst beim FA zu stellen.[5] Im Übrigen ist auch eine Aussetzung der Vollziehung ohne Antrag denkbar, wenn sie in der Praxis auch nur ausnahmsweise der Fall ist. Die Voraussetzungen, unter denen der Antrag auch unmittelbar beim FG gestellt werd...

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