Rz. 3
Ist die Revision unzulässig, ist sie durch Beschluss zu verwerfen. Eine Entscheidung durch Urteil oder Gerichtsbescheid ist nicht zulässig. Auch ein Beschluss nach § 126a FGO mit Begründungserleichterung ist nicht möglich, da die Regelung eine unbegründete, nicht eine unzulässige Revision voraussetzt. Der Revisionskläger soll eine Begründung für seine erfolglose Revision erhalten. Anders als bei einer Zurückweisung als unbegründet, bei der das FG-Urteil bestätigt wird, erhält er bei einer Verwerfung als unzulässig eine erstmalige Begründung für seine Erfolglosigkeit. Eine Verwerfungsentscheidung ist daher stets mit Gründen zu versehen. Haben beide Beteiligte Revision eingelegt und ist eine davon unbegründet und die andere unzulässig, kann über beide Revisionen durch Urteil entschieden werden. Eine Revision kann auch während der Unterbrechung des Verfahrens wegen Insolvenzeröffnung als unzulässig verworfen werden, wenn die Revision bereits vor der Unterbrechung des Verfahrens unzulässig war.
Kommen mehrere Gründe in Betracht, die zur Unzulässigkeit führen, kann sich der BFH auf den nächstliegenden beschränken. Eine Prüfungsrangfolge besteht nicht.
Rz. 4
Der Verwerfungsbeschluss ergeht regelmäßig in der Besetzung mit drei Richtern ohne mündliche Verhandlung, auch wenn eine solche beantragt worden ist. Bejaht der Senat in der Besetzung mit drei Richtern die Zulässigkeit, wird der Senat in der Besetzung mit fünf Richtern befasst. Gelangt er nunmehr zur Unzulässigkeit, kann er die Revision in Fünferbesetzung gleichwohl durch Beschluss verwerfen, z. B. wenn die beiden weiteren Richter zusammen mit dem überstimmten Richter der Beschlussbesetzung die Unzulässigkeit befürworten. In dieser Besetzung (5 Richter) entscheidet der BFH auch, wenn (ausnahmsweise) aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden wird. Der BFH hat nach sachgerechten Gesichtspunkten zu entscheiden, ob über die Zulässigkeit in Dreierbesetzung oder sogleich in Vollbesetzung entschieden wird.
Ist die Revision bei mehreren selbstständigen Streitgegenständen teils unzulässig, teils unbegründet, kann hierüber, da nur ein Revisionsverfahren vorliegt, einheitlich durch (ein) Urteil (oder einen Gerichtsbescheid) entschieden werden; ebenso bei mehreren Revisionen mehrerer Beteiligter, von denen die eine unzulässig, die andere unbegründet ist. Auch hier scheidet eine Begründungserleichterung nach § 126a FGO aus (Rz. 3). Häufig ist es zweckmäßig, zur Klarstellung den unzulässigen Verfahrensteil abzutrennen und darüber durch Verwerfungsbeschluss zu entscheiden, während zur Begründetheit ein Urteil ergeht.
Vor der Verwerfung der Revision ist der Revisionskläger zu hören, sofern der Zulässigkeitsmangel noch beseitigt werden könnte. Die anderen Beteiligten brauchen nicht gehört zu werden.
Der Beschluss ist stets zu begründen (Rz. 3). Er muss eine Kostenentscheidung enthalten. Grundsätzlich trägt der Revisionskläger die Kosten.
Die Begründung des Beschlusses befasst sich lediglich mit der Zulässigkeitsfrage. Äußert sich der BFH in der Begründung außerdem zur Frage der Begründetheit, handelt es sich um für die Beteiligten zwar hilfreiche, aber gleichwohl unverbindliche Hinweise. Gelegentlich nimmt der BFH solche obiter dicta in die Begründung auf oder äußert sich dazu in der mündlichen Verhandlung.
Rz. 5
Der Verwerfungsbeschluss erwächst in formelle und materielle Rechtskraft, da er anstelle eines Urteils ergeht. Er ist deshalb grundsätzlich unabänderbar. Unter eng begrenzten Ausnahmen kann eine Aufhebung in folgenden Fällen in Betracht kommen:
- Anhörungsrüge bei Verletzung des rechtlichen Gehörs;
- Verfassungsbeschwerde zur Rüge von Grundrechtsverletzungen;
- Wiederaufnahme des Verfahrens. Statt einer Wiederaufnahmeklage ist ein Wiederaufnahmeantrag zu stellen.
Eine Gegenvorstellung, wenn greifbare Gesetzwidrigkeit (grobe Verfahrensverstöße) geltend gemacht werden, scheidet gegen den Verwerfungsbeschluss grundsätzlich aus, da der BFH die Gegenvorstellung gegen in materielle Rechtskraft erwachsende Entscheidungen ablehnt.
Die materielle Rechtskraftwirkung des Verwerfungsbeschlusses erstreckt sich nur auf die im Beschluss abgehandelten Unzulässigkeitsgründe. Auf einen Wiedereinsetzungsantrag kann der Verwerfungsbeschluss daher nur dann aufgehoben werden, wenn mit dem Antrag Wiedereinsetzungsgründe vorgetragen werden, die nicht bereits Gegenstand des Verwerfungsbeschlusses waren. Ein Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung der Revisionsfrist, dessen Gründe vom BFH bereits zurückgewiesen wurden, kann daher nicht erneut mit der gleichen Begründung gestellt werden; es müssen neue Wiedereinsetzungsgründe vorgetragen werden.
Rz. 6
Ist die Revision zulässig, wird über die Zulässigkeit nicht gesondert, sondern in der Endentscheidung (Sachentscheidung) in der Besetzung mit 5 Richtern entschieden.
Eine Vorabentscheidung über die Zulässigkeit durch Zwischenurteil oder Zwischengerichtsbescheid in der Besetzung mi...