Rz. 1
Vollstreckung gegen eine der in Abs. 1 genannten Körperschaften des öffentlichen Rechts kommt dann in Betracht, wenn eine dieser Körperschaft zugehörige Behörde i. S. d. § 63 FGO zu einer Leistung verurteilt wird. Die Leistung kann bestehen in
- der Zahlung von Geld, z. B. aufgrund eines dem Kläger zugesprochenen Erstattungs- oder Vergütungsanspruchs,
- einer Leistung anderer Art, z. B. dem Erlass eines Steuerbescheids, Eintragung eines Freibetrags auf der LSt-Karte, Gewährung einer Stundung usw.
Vollstreckungsmaßnahmen wegen Geldforderungen richten sich nach § 152 FGO.
Vollstreckungsmaßnahmen gegen die öffentliche Hand sind geboten, wenn die Behörde der ihr obliegenden, durch rechtskräftige oder für vorläufig vollstreckbar erklärte Entscheidung festgestellten Leistungspflicht nicht oder nicht fristgerecht nachkommt.
Dieser Fall stellt in der Praxis die Ausnahme dar, da sich die in einem Rechtsstreit unterlegene Behörde keinen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aussetzen wird, zumal wenn das Urteil oder der Beschluss rechtskräftig ist.
Allerdings kommt es gelegentlich bei auf Geld gerichteten Ansprüchen vor, dass der Kostengläubiger die Leistung der Behörde, so wie sie erbracht worden ist, nicht anerkennt und sie deshalb im Weg der Zwangsvollstreckung durchsetzen will. Erwirkt z. B. der obsiegende Kläger einen Kostenfestsetzungsbeschluss gegen die Behörde, wird er es u. U. nicht akzeptieren, wenn die Finanzbehörde gegen den Kostenanspruch mit fälligen Steuerforderungen aufrechnet.
Rz. 2
Abs. 2 zählt abschließend die zur Vollstreckung gegen die in Abs. 1 genannten Körperschaften des öffentlichen Rechts geeigneten finanzgerichtlichen Entscheidungen auf:
- rechtskräftige und für vorläufig vollstreckbar erklärte gerichtliche Entscheidungen,
- einstweilige Anordnungen,
- Kostenfestsetzungsbeschlüsse.
Das Vollstreckungsverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des 8. Buchs der ZPO, die – soweit mit dem finanzgerichtlichen Verfahren vereinbar – sinngemäß anzuwenden sind.
Anders als bei der Zwangsvollstreckung der abgabenberechtigten Körperschaften gegen den unterliegenden Kläger oder Antragsteller nach § 150 FGO ist die Anwendung der AO ausgeschlossen. Vollstreckt z. B. der obsiegende Kläger aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss gegen die beklagte Finanzbehörde, weil er deren Aufrechnung mit fälligen Steuerforderungen nicht anerkennt, kann die Behörde die Aufrechnung nur im Weg der Zwangsvollstreckungsabwehrklage in sinngemäßer Anwendung des § 767 ZPO geltend machen und ggf. vorläufigen Rechtsschutz nach § 769 ZPO erlangen.
Ist eine der in Abs. 1 genannten Körperschaften des öffentlichen Rechts selbst Steuerschuldner, z. B. aufgrund eigener wirtschaftlicher Betätigung durch einen Betrieb gewerblicher Art, gelten für die Vollstreckung gegen sie die Vorschriften der AO unmittelbar, da sie Vollstreckungsschuldnerin i. S. d. § 253 AO ist, sodass weder § 150 FGO noch § 151 FGO einschlägig sind.
Rz. 3
Vollstreckungsgericht ist das FG am Sitz des Vollstreckungsschuldners, also der Behörde. Da nach § 38 Abs. 1 FGO das FG örtlich zuständig ist, in dessen Bezirk die beklagte Behörde ihren Sitz hat, ist dieses mit dem FG des ersten Rechtszugs in aller Regel identisch.
Für eine Drittwiderspruchsklage, mit der ein Dritter geltend macht, ein die Veräußerung hinderndes Recht zu haben, also z. B. Eigentümer der gepfändeten Sache zu sein, ist hingegen zuständig das Amts- oder Landgericht, in dessen Bezirk der Gläubiger vollstreckt hat.
Rz. 4
Außer aus rechtskräftigen Urteilen und Beschlüssen ist die Vollstreckung auch aus für vorläufig vollstreckbaren Entscheidungen zulässig. Vorläufig vollstreckbar sind ihrer Natur nach die einstweiligen Anordnungen. Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können dagegen nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist entsprechend § 708 Nr. 10 ZPO auch ohne einen Antrag von Amts wegen auszusprechen, da die FG obere Landesgerichte und damit den Oberlandesgerichten gleichgestellt sind. Ebenfalls ohne Antrag hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. Unterlässt es das FG, in seinem Urteil auszusprechen, dass der Schuldner, d. h. die Finanzbehörde, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung abzuwenden befugt ist, kann der Schuldner beim FG die Ergänzung des Urteils beantragen. Das Gericht kann auf Antrag aussprechen, dass das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist. Dies setzt voraus, dass dem Schuldner (der Finanzbehörde) durch die Vollstreckung ein nicht zu ersetzender Nachteil entstehen würde, z. B. wenn die Gefahr besteht, dass ein eventueller Rückforderungsanspruch ernsthaft gefährdet wäre.
Abweichend von § 724 ZPO bedarf es zur Durchführung der Vollstreckung wegen Geldforderungen keiner Vollstreckungskla...