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Die Zulässigkeit der Anfechtungsklage setzt neben der Klagebefugnis nach § 40 Abs. 2 FGO als besondere Sachurteilsvoraussetzungen voraus, dass innerhalb der einmonatigen Klagefrist gem. § 47 FGO nach Abschluss des erfolglos gebliebenen Vorverfahrens i. S. des § 44 Abs. 1 FGO eine den Minimalanforderungen entsprechende Klage erhoben wird. Bei Nichteinhaltung der Klagefrist kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 56 FGO in Betracht kommen und das nicht durchgeführte oder nicht abgeschlossene Vorverfahren ist ggf. gem. §§ 45, 46 FGO entbehrlich.

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