Rz. 29

Sämtliche verbundene prozessuale Ansprüche müssen denselben Kläger betreffen. Allerdings kommt es insoweit nicht darauf an, ob materiell-rechtlich dieselbe Person berechtigt und verpflichtet ist, sondern maßgebend ist lediglich die prozessuale Beteiligtenstellung i. S. des § 57 Nr. 1 FGO.[1] Die erforderliche Identität des Klägers fehlt allerdings, wenn der Kläger nicht nur in eigener Sache klagt, sondern daneben auch als gesetzlicher Vertreter (z. B. als Vormund) oder als Partei kraft Amtes (z. B. als Insolvenzverwalter).

 

Rz. 30

Sofern es hinsichtlich der verschiedenen prozessualen Klageansprüche an der Identität des Klägers fehlt, ist eine gemeinsame Rechtsverfolgung nur unter den Voraussetzungen der subjektiven Klagehäufung i. S. des § 59 FGO möglich (Rz. 4).

[1] Steinhauff, in HHSp, AO/FGO, § 43 FGO Rz. 125.

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