Rz. 31
Die verbundenen prozessualen Ansprüche müssen sich daneben gegen denselben Beklagten i. S. der § 57 Nr. 2, § 63 FGO richten. Eine Klage gegen verschiedene Beklagte ist nur nach Maßgabe der "passiven" subjektiven Klagehäufung nach § 59 FGO zulässig.[1]
Rz. 32
Sofern der Kläger seine verbundenen Klagen allerdings gegen denselben Beklagten richtet, obwohl sie gegen verschiedene Beklagte hätten gerichtet werden müssen, erfüllt die Klage zwar die Voraussetzungen des § 43 FGO. Die Klage ist allerdings wegen fehlender Passivlegitimation insoweit als unzulässig abzuweisen, wie sie sich gegen den falschen Beklagten richtet.[2]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen