Rz. 37
Nach § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO ist ferner jeder Feststellungsbeteiligte klagebefugt, soweit Inhalt des Klageverfahrens eine Frage ist, die ihn persönlich angeht. Hierzu zählen z. B. Streitigkeiten über:
- Sonderbetriebseinnahmen bzw. Sonderbetriebsausgaben einzelner Feststellungsbeteiligter[1];
- Einkünfte im Zusammenhang mit einem Wirtschaftsgut des Sonderbetriebsvermögens[2];
- Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen[3];
- Zurechnung des privaten Nutzungsanteils als eine Sonderbetriebseinnahme[4];
- verdeckte Gewinnausschüttungen[5];
- Veräußerung eines Mitunternehmeranteils[6];
- Beteiligung an den verrechenbaren Verlusten nach § 15a Abs. 4 S. 5 u. 6 EStG[7];
- Tarifbelastung des Gewinns aus der Entnahme von Sonderbetriebsvermögen[8];
- Bilanzierung von Gesellschafterdarlehen und deren Rückzahlung[9];
- Aufstockung der Buchwerte in der Ergänzungsbilanz[10].
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