Rz. 12
Eine notwendige Streitgenossenschaft liegt vor, wenn
- das die Streitgenossenschaft rechtfertigende Rechtsverhältnis (s. Rz. 10) allen Streitgenossen gegenüber aus prozessualen Gründen nur einheitlich festgestellt werden kann[1]. Hier könnten zwar die einzelnen Streitgenossen jeweils einzeln Klage erheben, die Entscheidung muss aber wegen der Einheitlichkeit des Verfahrensgegenstands einheitlich ausfallen, damit die Rechtskraft gegen alle Streitgenossen einheitlich wirkt[2].
- die Streitgenossenschaft aus materiell-rechtlichen Gründen notwendig ist, wenn die Streitgenossen an dem streitigen Rechtsverhältnis (s. Rz. 10) derart beteiligt sind, dass die Entscheidung ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann[3]. In diesen Fällen ist eine gemeinsame Klageerhebung erforderlich, weil nur alle Streitgenossen gemeinsam klagebefugt sind[4].
Rz. 13
Eine notwendige Streitgenossenschaft liegt vor bei
- nach § 48 FGO klagebefugten Gesellschaftern einer GbR hinsichtlich der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung[5].
- zwischen Miterben, wenn Erben im Rahmen des § 2038 Abs. 1 BGB zu einem gemeinsamen Handeln gezwungen sind[6], nicht jedoch, wenn jeder Erbe gemäß § 2039 S. 1 BGB den Anspruch einzeln geltend machen kann[7].
- gemeinsamer Klageerhebung von Einspruchsführer und dem im Einspruchsverfahren nach § 360 AO Hinzugezogenen[8].
Keine notwendige Streitgenossenschaft ist gegeben
- für die Klagen von zusammenveranlagten Ehegatten (s. Rz. 11; vgl. FG Rheinland-Pfalz v. 3.6.1991, 5 K 2004/90, EFG 1991, 739; zur notwendigen Beiladung s. § 60 FGO Rz. 25);
- zwischen Erben und Nachlassverwalter bei einer Klage gegen Steuerbescheide, die gegen den Erblasser ergangen sind[9];
- zwischen Erbe und Testamentsvollstrecker, auch wenn die gegenüber dem Erben geltend gemachte ESt-Schuld als Nachlassschuld anzusehen ist[10].
Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen