Rz. 1
Die Beiladung ist eine Verfahrensmaßnahme des Gerichts (Rz. 46), durch die ein Dritter (Rz. 7), der nicht schon Beteiligter i. S. v. § 57 Nr. 1–4 FGO des anhängigen Verfahrens (Rz. 2) ist[1], die Rechtsstellung eines Beteiligten nach § 57 Nr. 3 FGO in diesem Verfahren erlangt (Rz. 7).
Die Beiladung ersetzt die zivilprozessuale Nebenintervention nach § 66 ZPO und Streitverkündung nach den §§ 72–74 ZPO (§ 59 FGO Rz. 2).
Der Beiladung entspricht die Hinzuziehung im finanzbehördlichen Einspruchsverfahren nach § 360 AO[2].
Rz. 2
Die Beiladung kann im Klageverfahren durch das FG erfolgen und die "notwendige Beiladung" (Rz. 4, 19) auch im Revisionsverfahren durch den BFH (§ 123 Abs. 1 S. 2 FGO)[3]. Die einfache Beiladung zum Revisionsverfahren ist nicht zulässig[4].
Rz. 2a
Eine Beiladung nach § 60 FGO kann grundsätzlich auch im Antragsverfahren (Vor § 1 FGO Rz. 23) zur Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 69, 114 FGO) bzw. zur Erlangung der Prozesskostenhilfe (§ 142 FGO) erfolgen. Im Hinblick auf die fehlende Bindungswirkung einer Entscheidung im Antragsverfahren für eine Entscheidung in der Hauptsache (§ 69 FGO Rz. 51) ist eine Beiladung im Antragsverfahren aber auch dann nicht erforderlich, wenn sie im Hauptsacheverfahren gemäß § 60 Abs. 3 FGO notwendig wäre[5].
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