Rz. 17
Die Beiladung des voraussichtlichen Haftungsschuldners zum Klageverfahren des Steuerschuldners ist nur eine einfache Beiladung. § 60 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 FGO stellt klar, dass die rechtlichen Interessen des voraussichtlichen Haftungsschuldners stets berührt sind, wenn sich die Haftung nach Steuergesetzen, also Rechtsnormen mit materiell steuerlichen Inhalt, z. B. nach den §§ 69ff. AO) ergibt. Es muss nur die Möglichkeit der Haftungsinanspruchnahme bestehen (Rz. 15). Eine "gewisse Wahrscheinlichkeit" der Inanspruchnahme ist nicht erforderlich.
Eine Beiladung ist auch zulässig, wenn sich die Haftung aus anderen Gesetzen ergibt, die die Finanzbehörde durch Haftungsbescheid geltend machen kann.
Eine Haftung für fremde Steuern aufgrund zivilrechtlicher Vereinbarung (§ 192 AO) ist keine Haftung nach Steuergesetzen und demgemäß kein Grund zur Beiladung, da dieser Sachverhalt ausschließlich privatrechtliche Auswirkungen (Rz. 13a) hat.
Die Beiladung ist ferner zulässig bei einer gesetzlichen Duldungspflicht (§ 77 AO), da diese ein Unterfall der Haftung ist und durch Duldungsbescheid (§ 191 AO Abs. 1 AO) geltend gemacht wird.
Rz. 17a
Der voraussichtliche Haftungsschuldner muss also nicht (Rz. 45), sondern kann nach dem Ermessen des FG (Rz. 44) im Verfahren des Steuerschuldners beigeladen werden. Die Beiladung des Haftungsschuldners ist jedoch regelmäßig ermessensgerecht. Die aus der Beiladung resultierende Bindungswirkung der Entscheidung (Rz. 35) hat dann zur Folge, dass der Haftungsschuldner später keine Einwendungen mehr gegen die Existenz und die Höhe der Steuerschuld erheben kann. Das Unterlassen der Beiladung ist demgemäß dann nicht fehlerhaft, wenn die Steuerfestsetzung nach § 166 AO gegen den voraussichtlichen Haftungsschuldner wirkt und er im Besteuerungsverfahren Gelegenheit hatte, seine Einwendungen geltend zu machen.
Rz. 17b
Über den Haftungsanspruch gegen den beigeladenen voraussichtlichen Haftungsschuldner ergeht in dem Verfahren des Steuerschuldners keine verbindliche Entscheidung. Einwendungen des Beigeladenden hiergegen sind bei der Haftungsinanspruchnahme durch den Haftungsbescheid geltend zu machen und zu berücksichtigen.
Rz. 17c
Im Haftungsverfahren des in Anspruch genommenen Haftungsschuldners (Rz. 17) ist die Beiladung des Steuerschuldners nicht notwendig. Die "einfache" Beiladung des als Haftender in Betracht kommenden gesetzlichen Vertreters einer die Steuer schuldenden Gesellschaft kann ermessensgerecht abgelehnt werden, wenn er in der Steuersache selbst ausreichend Gelegenheit hatte, auf die Entscheidung einzuwirken.
Rz. 17d
Auch die Beiladung sonstiger Haftungsschuldner zu einem Haftungsverfahren des in Anspruch genommenen Haftungsschuldners (Rz. 17) ist nicht notwendig, denn es ist im Verfahren des jeweiligen Haftungsschuldners zu entscheiden, ob die Haftungsvoraussetzungen für ihn vorliegen.