Rz. 38
Bevollmächtigte können alle i. S. v. § 58 FGO prozessfähigen natürlichen Personen sein. Nach § 58 Abs. 1 Nr. 2 FGO können also auch beschränkt geschäftsfähige Personen, die eine partielle Prozessfähigkeit besitzen (§ 58 FGO Rz. 11), bevollmächtigt werden[1].
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