Rz. 78

Die gerichtliche Aufforderung zur Vorlage der Vollmacht (Rz. 74) muss zwar nicht (Rz. 74a), wird aber i. d. R. mit einer Fristsetzung verbunden sein. Vor Ablauf der gesetzten Frist darf die Entscheidung nicht ergehen[1].

Eine Ausschlussfrist (§ 62 Abs. 3 S. 3 FGO a. F.) kann nicht mehr gesetzt werden.

 

Rz. 79

Die Versäumnis dieser Vorlagefrist hat demgemäß zunächst keine gravierenden Folgen. Die Vollmacht kann bis zum Ergehen der Entscheidung, d. h. im Klagefall bis zum Urteil, in dem die Klage als unzulässig verworfen werden müsste (Rz. 61), nachgereicht werden[2].

 

Rz. 80

Der Nachweis der Vollmacht kann auch noch im Rechtsmittelverfahren geführt werden, sodass der Mangel in der Vertretung geheilt wird[3]. Allerdings setzt dies voraus, dass die Vollmacht bereits im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung (Rz. 79) ausgestellt war. Eine nachträglich erteilte Vollmacht kann die Prozessführung nicht rückwirkend genehmigen[4].

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