Rz. 6

Die Rechtshängigkeit endet regelmäßig (wegen der Beendigung bei eine Klageänderung s. Rz. 5a, 5b) mit dem Abschluss des Klageverfahrens durch rechtskräftiges Urteil[1], Rücknahmeerklärung[2] oder übereinstimmende Erledigungserklärung[3] gegenüber dem Gericht.

Der gerichtliche Einstellungsbeschluss nach § 72 Abs. 2 S. 2 FGO bei einer Klagerücknahme dokumentiert nach h. M. lediglich deklaratorisch die eingetretene Beendigung des Verfahrens (s. § 72 FGO Rz. 9, 48; BFH v. 13.7.1994, I R 38/93, BStBl II 1995, 37; BFH v. 23.11.1999, VII B 186/99, BFH/NV 2000, 476; Stöcker, in Beermann/Gosch, AO, § 66 FGO Rz. 9; v.Groll, in Gräber, FGO, 6. Aufl.2006, § 66 Rz. 2; a. A. Brandis, in Tipke/Kruse, AO, § 66 FGO Rz. 4). Bei beiderseitiger Erledigungserklärung (s. § 138 FGO Rz. 12) bewirkt der Eingang der letzten Erledigungserklärung die Beendigung der Rechtshängigkeit. Die isolierte Kostenentscheidung (s. § 138 FGO Rz. 22) hat auf die Rechtshängigkeit keinen Einfluss.

Der gerichtliche Beschluss der Löschung der Klage im Register beendet die Rechtshängigkeit dagegen nicht (s. Vor § 1 FGO Rz. 22b; BFH v. 6.8.1990, IV B 190/89, BFH/NV 1991, 689 m. w. N.; Brandis, in Tipke/Kruse, AO, § 66 FGO Rz. 2; a. A. Schallmoser, in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, § 66 FGO Rz. 22; Stöcker, in Beermann/Gosch, AO, § 66 FGO Rz. 9).

Bei einer Sprungklage nach § 45 FGO entfällt die Rechtshängigkeit mit der Erklärung des Beklagten, dass er der Sprungklage nicht zustimmt (s. § 45 FGO Rz. 18; BFH v. 27.5.2009, X R 34/06, BFH/NV 2009, 1826), mit dem Versäumung der Erklärungsfrist (s. § 45 FGO Rz. 23) bzw. mit dem Abgabebeschluss des FG (s. § 45 FGO Rz. 25). Die formlose Abgabe der Sache an die Behörde (s. § 45 FGO Rz. 24) hat auf die Rechtshängigkeit keine Auswirkung.

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