Rz. 34
Nach § 69 Abs. 4 FGO ist die unmittelbare Anrufung des FG im AdV-Verfahren nur zulässig, wenn die Vollstreckung des angefochtenen Anspruchs droht. Ansonsten muss der AdV-Antrag zunächst bei der Finanzbehörde gestellt werden. Erst wenn diese trotz des Antrags untätig bleibt oder den Antrag ganz oder zum Teil abgelehnt hat, ist der gerichtliche AdV-Antrag zulässig. Die Ablehnung des AdV-Antrags durch die Finanzbehörde ist als Zugangsvoraussetzung des gerichtlichen AdV-Antrags zu werten, eine nachträgliche Heilung ist ausgeschlossen.[1]
Vgl. zu den Antragsvoraussetzungen des § 69 Abs. 4 S. 1 FGO ausführlich Gehm, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 361 Rz. 10ff.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen