Rz. 34

Nach § 69 Abs. 4 FGO ist die unmittelbare Anrufung des FG im AdV-Verfahren nur zulässig, wenn die Vollstreckung des angefochtenen Anspruchs droht. Ansonsten muss der AdV-Antrag zunächst bei der Finanzbehörde gestellt werden. Erst wenn diese trotz des Antrags untätig bleibt oder den Antrag ganz oder zum Teil abgelehnt hat, ist der gerichtliche AdV-Antrag zulässig. Die Ablehnung des AdV-Antrags durch die Finanzbehörde ist als Zugangsvoraussetzung des gerichtlichen AdV-Antrags zu werten, eine nachträgliche Heilung ist ausgeschlossen.[1]

Vgl. zu den Antragsvoraussetzungen des § 69 Abs. 4 S. 1 FGO ausführlich Gehm, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 361 Rz. 10ff.

[1] Gräber/Stapperfend, FGO, 9. Aufl. 2019, § 69 Rz. 145; Bartone, in Kühn/v. Wedelstädt, AO/FGO, 22. Aufl. 2018, § 69 FGO Rz. 12.

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