Rz. 1
Im Rahmen der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG wird der Anspruch auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG gewährleistet. Der gesetzliche Richter ist das durch Gesetz nach abstrakten Kriterien vorausbestimmte, für diesen Rechtsstreit zuständige Gericht. Die Zuständigkeit eines Gerichts der Finanzgerichtsbarkeit bestimmt sich über die Eröffnung des Finanzrechtswegs nach § 33 FGO sowie den Regelungen über die sachlich/funktionelle Zuständigkeit nach den §§ 35, 36 FGO und der örtlichen Zuständigkeit nach § 38 FGO.[1]
Rz. 2
Die Eröffnung des Finanzrechtswegs i. S. des § 33 FGO sowie die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nach den §§ 35–39 FGO sind Voraussetzung der gerichtlichen Sachentscheidung (sog. Sachentscheidungsvoraussetzungen). D. h. das FG hat diese Voraussetzungen von Amts wegen zu prüfen, bevor es in der Sache entscheidet. Denklogisch ist dabei die Zulässigkeit des Finanzrechtswegs nach § 33 FGO vor der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu prüfen.[2] Die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts führt allerdings nicht dazu, dass das unzuständige Gericht die Klage bzw. den Antrag als unzulässig verwirft, sondern unter Ausspruch seiner Unzuständigkeit eine Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Gericht vorzunehmen hat. Abschließende Regelungen zur gerichtlichen Entscheidung über die Zuständigkeit enthalten die §§ 17 bis 17b GVG.
Sie gelten im finanzgerichtlichen Verfahren sowohl für Hauptsacheverfahren als auch für Nebenverfahren[3]
- bei Unzulässigkeit des Finanzrechtsweg nach § 33 FGO gem. § 155 S. 1 FGO unmittelbar und
- für die Verweisung wegen sachlicher oder örtlicher Unzuständigkeit des angerufenen FG/BFH mittelbar durch Verweisung in § 70 S. 1 FGO.[4]
Die Regelungen der §§ 17 bis 17b GVG gelten im Zusammenhang mit der Rechtswegzuständigkeit aufgrund der in den einzelnen Verfahrensordnungen bestehenden allgemeinen Verweisungsvorschriften[5] sowie für die ordentliche Gerichtsbarkeit (unmittelbar) nach § 2 EGGVG im Ergebnis einheitlich in allen fünf Gerichtsbarkeiten.
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