Rz. 9

Ein Grundurteil nach § 99 Abs. 1 FGO kann bei Leistungsklagen[1] ergehen. Hierzu zählen die Verpflichtungsklage als besondere Art der Leistungsklage, bei der die begehrte Leistung im Erlass eines Verwaltungsakts besteht[2], sowie die allgemeine Leistungsklage. Besteht bei einer Leistungsklage der Anspruch des Klägers nicht, ist die Klage durch Endurteil, nicht durch Grundurteil abzuweisen.[3] Weiter kann ein Grundurteil im Rahmen einer Anfechtungsklage[4] erfolgen. Im Fall einer Anfechtungsklage kann ein Grundurteil nur dann ergehen, wenn die vom Kläger bestrittene Steuerforderung dem Grunde nach bejaht wird. Besteht die Steuerforderung dem Grunde nach nicht, ist der Klage durch Endurteil stattzugeben.[5] Ein Grundurteil ist demnach nur im Rahmen von Feststellungsklagen[6] ausgeschlossen.[7]

[2] Lange, in HHSp, AO/FGO, § 99 FGO Rz. 10.
[3] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 99 FGO Rz. 3.
[5] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 99 FGO Rz. 3; BFH v. 14.7.1982, II R 1/81, BStBl II 1983, 25.
[7] Schmidt-Troje, in Gosch, AO/FGO, § 99 FGO Rz. 4.

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