Rz. 29
Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen. Die Bestimmung ist in das Ermessen des Gerichts gestellt. I. d. R. ist Streitwert die Differenz zwischen der im angefochtenen Bescheid festgesetzten Steuer und der mit dem Klageantrag begehrte niedrigeren Steuerfestsetzung. Mindeststreitwert ist allerdings für ab 1.7.2004 anhängig gemachte Gerichtsverfahren 1.000 EUR. Das gilt allerdings nicht für den Streitwert im Aussetzungsverfahren nach § 69 FGO, der i. H. v. 10 % der Hauptsache anzusetzen ist.
Der Streitwert ist mit einem Auffangwert von 5.000 EUR anzusetzen, wenn der bisherige Sach- und Rechtsstand für dessen genaue Ermittlung keine genügenden Anhaltspunkte ergibt. Die nachfolgend zitierte Rspr. ist zu unterschiedlichen Zeiten ergangen. Die früher maßgeblichen Werte sind durch den heute gültigen Streitwert von 5.000 EUR ersetzt.
Ablehnung von Richtern
Der Streitwert beträgt 10 % des Streitwerts der Hauptsache für jeden abgelehnten Richter. Der Hessische VGH hält dagegen 5.000 EUR für angemessen.
Abrechnungsbescheid
Nach allg. A. ist Streitwert das finanzielle Interesse des Klägers, also die Differenz zwischen festgesetzter und erstrebter Höhe der Steuerforderung, auch wenn der Abrechnungsbescheid uneingeschränkt angefochten worden ist und sich nur aus der Begründung ergibt, dass nur ein Teil begehrt wird. Der Streitwert bemisst sich nach a. A. auf 1/10 bis 1/5 der Steuerforderung. Geht es um die Frage, ob eine vom FA geltend gemachte Steuerforderung verjährt ist oder nicht, so bemisst sich der Streitwert nach der Höhe der Forderung.
Anders als bei Anfechtung des jeweiligen Steuerbescheids (z. B. zur ESt) sind Annexsteuern und aufgelaufene Säumniszuschläge in die Bemessung des Streitwerts einzubeziehen.
Abschreibungsgesellschaft
- Einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte
Akteneinsicht
Ist die Klage speziell auf Erteilung von Akteneinsicht gerichtet, z. B. um einen Erlassantrag vorzubereiten, ist der Streitwert mit einem Prozentsatz des Betrags anzusetzen, dessen Erlass begehrt wird. Nach a. A. ist regelmäßig der Auffangwert anzusetzen.
Änderungsbescheid
Bei einer Klage auf Aufhebung eines Änderungsbescheids kommt es auf die begehrte wirtschaftliche Auswirkung an, regelmäßig also auf die Differenz zur geänderten Festsetzung.
Anordnung, einstweilige
Anschlussrechtsmittel
Die Streitwerte von Rechtsmittel und Anschlussrechtsmittel sind zusammenzurechnen.
Anteilsbewertung
Hat die Gesellschaft Klage erhoben, ist maßgeblich der streitige Wertunterschied der durch die Entscheidung betroffenen Anteile. Es ist unerheblich, ob die Gesellschaft eigene Anteile besitzt oder nicht.
Hat ein Gesellschafter den Rechtsbehelf eingelegt, ist Streitwert der einfache Jahresbetrag der VSt, bemessen nach dem streitigen Wertunterschied der Anteile des Klägers am Nennkapital, auch wenn der festgestellte Wert an mehreren Stichtagen der Besteuerung zugrunde gelegt wird.
Im Fall der Anteilsrotation bemisst sich der Streitwert nach dem Vorteil, den der Anteilseigner aus der Anrechnung der auf die ausgeschütteten Beteiligungserträge entfallenden Steuern zieht.
Armenrecht
Arrestverfahren
Als Streitwert wird die Hälfte der Arrestsumme angenommen. Dies gilt auch, wenn das Arrestverfahren im Zeitpunkt der Klageerhebung bereits in das Vollstreckungsverfahren übergeleitet war.
Ist das Arrestverfahren in der Hauptsache erledigt und wird nur noch um die Kostenpflicht gestritten, richtet sich der Streitwert nach der Höhe der Kosten.
Aufhebung der Vollziehung
Ist der Bescheid bereits vollzogen, ist z. B. der streitige Betrag bereits gezahlt oder durch Aufrechnung des FA getilgt, kann dennoch unter den Voraussetzungen des § 69 Abs. 2 S. 7 und 8 FGO bzw. § 361 Abs. 2 S. 3 und 4 AO die Vollziehung aufgehoben und der gezahlte Betrag – vorläufig – erstattet werden.
Der Streitwert in einem Verfahren wegen Aufhebung der Vollziehung beträgt entsprechend der Rspr. zur Aussetzung der Vollziehung 10 % des Streitwerts der Hauptsache.
Aufrechnung
Streitwert ist die Höhe des aufgerechneten Betrags (Gegenforderung), wenn die zur Aufrechnung gestellte Forderung streitig ist.
Ist dagegen die Forderung unstreitig und geht es nur um die Zulässigkeit der Aufrechnung, soll nach FG Berlin v. 26.7.1976, V 223–224/75, EFG 1976, 538 der Streitwert 10 % des aufgerechneten Steueranspruchs sein.
Auskunftsersuchen
Kann das finanzielle Interesse, das der Kläger an der Auskunft hat, die nicht auf eine verbindliche Zolltarifauskunft gerichtet ist, nicht eindeutig ermittelt werden, ist der Auffangwert von 5.000 EUR anzusetzen.
Auskunftsersuchen, die die Finanzbehörde an einen Auskunftspflichtigen richtet und denen er nicht nachkommen will, führen zu einem Streitwert in Höhe des Interesses, das der Kläger an der Weigerung hat, seine Auskunft zu erteilen.
Außenprüfung