Rz. 468
Im Einzelnen fallen unter Nr. 30 der Anlage 2 des UStG:
Rz. 469
a) | Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln (Position 1805 00 00 des Zolltarifs). Hierzu gehört nur Kakaopulver, das nicht gezuckert oder anderweitig gesüßt ist. Es wird durch Pulverisieren von teilweise entfetteter Kakaomasse der Position 1803 gewonnen. Hierher gehört auch Kakaopulver, zu dessen Herstellung Kakaomasse oder Kakaopulver mit Alkalien (Natriumkarbonat, Kaliumkarbonat usw.) behandelt worden ist, um die "Löslichkeit" des Kakaos zu erhöhen ("lösliches Kakaopulver"). Das Gleiche gilt für den Zusatz einer geringen Menge Lecithin (etwa 5 Gewichtshundertteile). Hierzu gehören nicht Arzneiwaren, bei denen das Kakaopulver nur als Trägerstoff oder Verdünnungsmittel für den arzneilichen Wirkstoff dient (Positionen 3003 oder 3004 des Zolltarifs). |
Rz. 470
b) | Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen (Position 1806 des Zolltarifs). Hierzu gehören Schokolade und andere Lebensmittelzubereitungen, die Kakao oder Schokolade enthalten (Ausnahmen s. Rz. 470). Dazu gehören insbesondere
Hierzu gehören nicht
Mit Lebensmitteln (oder Getränken) gemischte, peroral (d. h. durch den Mund) aufzunehmende arzneilich wirkende Stoffe gehören – ohne Rücksicht auf ihre Aufmachung – nur dann zu den nicht begünstigten Positionen 3003 oder 3004 des Zolltarifs, wenn die Lebensmittel (oder Getränke) lediglich als Trägerstoff, Verdünnungsmittel, Bindemittel oder Süßungsmittel für die arzneilich wirkenden Stoffe, vor allem zum Erstellen eines bestimmten Wirkungsgrads oder zur Erleichterung ihrer Aufnahme, dienen. |
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