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Auch in den nachfolgenden Jahren konnten sich die EU-Mitgliedstaaten nicht auf eine grundlegende Neuregelung des EU-Rechts in Bezug auf die Steuersätze oder gar auf eine weitgehende Harmonisierung der Steuersätze und deren Anwendung verständigen. In ihrer Mitteilung v. 5.7.2007 an den Rat und das Europäische Parlament vertritt die EU-Kommission die Auffassung, dass die derzeitige Struktur der MwSt-Sätze und insbesondere die ermäßigten MwSt-Sätze vereinfacht und rationalisiert werden müssen. Diese Mitteilung basierte auf einer unabhängigen Untersuchung einer Expertengruppe für Wirtschaftsfragen und stellte sowohl die Ergebnisse dieser Untersuchung als auch Überlegungen zum weiteren Vorgehen im Bereich der ermäßigten MwSt-Sätze vor. Die Studie kam u. a. zum Ergebnis, dass vom wirtschaftlichen Standpunkt aus betrachtet ein einheitlicher MwSt-Satz (pro EU-Mitgliedstaat) die beste Lösung wäre.
Die EU-Kommission legte allerdings davon abweichend am 7.7.2008 einen Richtlinienvorschlag vor, der allenfalls eine Ansammlung der in allen EU-Mitgliedstaaten geltenden Regelungen darstellt. Schließlich verabschiedete der Rat am 5.5.2009 die Richtlinie 2009/47/EG zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG (MwStSystRL) in Bezug auf ermäßigte Steuersätze. Diese Richtlinie ist am 1.6.2009 in Kraft getreten. Als wesentliche Änderung gegenüber den bisherigen Regelungen sind die bisher im Anhang IV der MwStSystRL enthaltenen Möglichkeiten der Steuerermäßigung für sog. arbeitsintensive Dienstleistungen zeitlich verstetigt und für alle EU-Mitgliedstaaten geöffnet worden. Hierfür wurden in Anhang III der MwStSystRL die neuen Nrn. 10a, 10b und 19 bis 21 eingeführt und der bisherige Anhang IV gestrichen. Danach haben nunmehr sämtliche EU-Mitgliedstaaten die Möglichkeit, auf die Renovierung und Reparatur von Privatwohnungen (mit Ausnahme von Materialien, die einen bedeutenden Teil des Werts der Dienstleistung ausmachen) einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden. Schon bisher konnten nach dem EU-Recht Lieferung, Bau, Renovierung und Umbau von Wohnungen im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus ermäßigt besteuert werden.
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Darüber hinaus können die EU-Mitgliedstaaten auf Dienstleistungen im Gaststättengewerbe (Restaurantdienstleistungen) dauerhaft einen ermäßigten Steuersatz anwenden (neue Nr. 12a des Anhangs III der MwStSystRL). Das Gleiche gilt für die Lieferung von Büchern auf jeglichen physischen Trägern (neu gefasste Nr. 6 des Anhangs III der MwStSystRL).