Rz. 48
Die nach § 4 Nr. 18 UStG begünstigten Einrichtungen müssen, abgesehen von der weiteren subjektiven Voraussetzung in § 4 Nr. 18 S. 1 Buchst. a UStG, der freien Wohlfahrtspflege dienen. Das gilt aber nur für die Einrichtungen, die einem amtlich anerkannten Wohlfahrtsverband oder einem Mitglied eines solchen Verbands als Mitglied angeschlossen sind.
Rz. 49
Ob dieses Merkmal gegeben ist, bedarf grundsätzlich für jeden Einzelfall einer entsprechenden Prüfung.
Rz. 50
Das UStG selbst definiert den Begriff der freien Wohlfahrtspflege nicht. Die Rechtsprechung geht aber davon aus, dass der Begriff der Wohlfahrtspflege in § 66 Abs. 2 AO mit dem umsatzsteuerrechtlichen Begriff gleichbedeutend ist. Jedenfalls hat der BFH keine Bedenken, von der Begriffsbestimmung in der AO auch für die USt auszugehen. Die Wohlfahrtspflege ist "frei", wenn sie freiwillig und nicht durch gesetzlich dafür berufene Träger ausgeübt wird. Zu den Aufgaben z. B. der Träger der Sozialhilfe vgl. § 5 SGB XII.
Rz. 51
Nach § 66 Abs. 2 AO ist Wohlfahrtspflege die planmäßige, zum Wohle der Allgemeinheit und nicht des Erwerbs wegen ausgeübte Sorge für notleidende oder gefährdete Mitmenschen. Die Sorge kann sich auf das gesundheitliche, sittliche, erzieherische oder wirtschaftliche Wohl erstrecken und Vorbeugung oder Abhilfe bezwecken. Eine Tätigkeit zum Wohle der Allgemeinheit und nicht des Erwerbs wegen kann z. B. auch dann vorliegen, wenn in ein Altersheim ein nur begrenzter Personenkreis aufgenommen wird. Ein in bestimmter Weise abgegrenzter Personenkreis kann "Allgemeinheit" sein, wenn seine Förderung im Interesse der Gesamtheit liegt. Ein begrenzter Personenkreis ist aber dann nicht mehr als "Allgemeinheit" anzuerkennen, wenn dieser Kreis durch ein enges Band fest abgeschlossen ist oder wenn infolge seiner Abgrenzung die Zahl der in Betracht kommenden Personen nur sehr klein sein kann. Wenn ein Altersheim bei den Bewerbern um einen Platz keine Auswahl nach Stand, Herkunft, Beruf und ähnlichen Gesichtspunkten trifft, sondern lediglich darauf achtet, dass der Pensionspreis gezahlt werden kann, liegt demzufolge noch eine der freien Wohlfahrtspflege dienende Tätigkeit vor.
Rz. 52
Eine freie Wohlfahrtspflege ist anzunehmen, wenn die Tätigkeit freiwillig und nicht durch gesetzlich dafür berufene Träger ausgeübt wird. Beispiele für Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege sind insbesondere: Krankenhäuser, Heilstätten, Heil- und Pflegeanstalten, Anstalten für Schwachsinnige, Krüppel-, Taubstummen- und Blindenheime, Entbindungs-, Wöchnerinnen- und Mütterheime, Heime für Kriegsversehrte, Erziehungsheime, Fürsorgeerziehungsheime, Kindergärten, Alters- und Siechenheime, Heime für Strafentlassene, Flüchtlingsheime, Altenheime, Mensabetriebe der Studentenwerke, Waisenhäuser, Kinder- und Säuglingsheime, Volksküchen, Mahlzeitendienste ("Essen auf Rädern"), Heime und Werkstätten für ambulante und stationäre Krankenpflege, für Beschäftigungs- und Arbeitstherapie, für Erziehungszwecke aller Art usw.
Rz. 53
Die an Werkstätten für behinderte Menschen gezahlten Pflegegelder sind als Entgelte für die Betreuungs-, Beköstigungs-, Beherbergungs- und Beförderungsleistungen dieser Werkstätten anzusehen. Diese Leistungen sind unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 18 UStG daher ebenfalls umsatzsteuerfrei. Bei den Werkstätten für behinderte Menschen umfasst der Zweckbetrieb auch den eigentlichen Werkstattbereich. In diesem Bereich werden i. d. R. keine nach § 4 Nr. 18 UStG steuerfreien Umsätze ausgeführt. Die steuerpflichtigen Umsätze werden ermäßigt besteuert. Die den Behindertenwerkstätten für Vorbezüge für den Werkstattbetrieb in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge können daher in vollem Umfang als Vorsteuer abgezogen werden. Eine Aufteilung der Vorsteuern in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Anteil ist nicht erforderlich. Das gilt insbesondere auch insoweit, als Investitionen für den Werkstattbetrieb – z. B. Neubau, Umbau, Anschaffung von Einrichtungsgegenständen oder Maschinen – getätigt werden. Zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Werkstätten für Behinderte hat sich die OFD Hannover ausführlich geäußert.
Rz. 54
Ein Studentenwerk kann der freien Wohlfahrtspflege auch mit dem Betrieb einer Cafeteria (wie mit dem Betrieb einer Mensa) dienen, wenn mit der Cafeteria kein anderer Satzungszweck verfolgt wird. Das gilt für die entgeltliche Abgabe von alkoholischen Getränken nur dann, wenn damit das Warenangebot ergänzt wird und dieser Anteil im vorangegangenen Kj. nicht mehr als 5 % des gesamten Umsatzes betragen hat. Die Steuerbefreiung beschränkt sich hier aber auf die Abgabe der Speisen und Getränke an Studenten. Speisen- und Getränkeumsätze, die in den Mensen und Cafeteria-Betrieben an Nichtstudierende, und zwar z. B. an Hochschulbedienstete (Hochschullehrer, Wissenschaftliche Räte, Assistenten und Schreibkräfte) sowie an Studentenwerksbedienstete und Gäste, ausgeführt werden, unterliegen der USt nach dem ermäßigten Steuers...