(1) 1Wird in dem ärztlichen Zeugnis festgestellt, daß der Betroffene seedienstuntauglich oder nur beschränkt seediensttauglich ist, so entscheidet die See-Berufsgenossenschaft auf Antrag des Betroffenen, ob und wieweit er an Bord von Schiffen oder in einzelnen Dienstzweigen beschäftigt werden darf. 2Die See-Berufsgenossenschaft kann Wiederholungen der Untersuchung anordnen.

 

(2) Die Arbeitsschutzbehörde kann jederzeit die ärztliche Untersuchung eines Jugendlichen anordnen.

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