Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende: Aufhebung einer Bewilligungsentscheidung. Anforderung an die hinreichende Bestimmtheit des Rückforderungsbescheides gegenüber einer Bedarfsgemeinschaft
Orientierungssatz
Ist aus einem Bescheid, mit dem zuvor an die Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft gewährte Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende zurückgefordert werden, nicht erkennbar, in welchem betragsmäßigen Umfang die einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft jeweils Erstattungsschuldner sind, so ist dieser Bescheid nicht hinreichend bestimmt. Für eine hinreichende Bestimmtheit einer Aufhebungs- und Rückforderungsentscheidung ist in diesem Fall vielmehr geboten, dass durch den Grundsicherungsträger gegenüber jedem einzelnen Mitglied durch individuelle Verwaltungsentscheidung konkret ausgewiesen wird, welcher Betrag der ursprünglichen Bewilligung für welchen einzelnen Monat aufgehoben bzw. zurückgenommen wird.
Tenor
Der Bescheid vom 25.09.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.01.2010 sowie der Bescheid vom 02.06.2009 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, die einbehaltenen Leistungen in Höhe von 300,00 Euro an die Klägerin zu 1) auszuzahlen.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten sich im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) über die Rechtmäßigkeit einer Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung der Beklagten.
Die xxx-jährige Klägerin zu 1) steht seit Mai 2007 im Leistungsbezug bei der Beklagten. Sie lebt mit ihrem xxx-jährigen Kind, dem Kläger zu 2), zusammen. Im September 2007 erhielt die Klägerin von ihrem Vater 1000 Euro. Davon kaufte sie sich einen Pkw.
Nachdem die Beklagte von dem Wagenkauf erfuhr, hörte sie die Klägerin zu 1) mit Schreiben vom 12.05.2009 dazu an, dass diese im Zeitraum vom 01.10.2007 bis zum 31.12.2007 Arbeitslosengeld II in Höhe von 1.000,00 EUR zu Unrecht bezogen habe. Sie habe den Pkw durch ein Geldgeschenk der Eltern finanziert. Dieses Geschenk sei anspruchsmindernd bei der Berechnung der Leistungen nach dem SGB II zu berücksichtigen. Darauf hin wandte die Klägerin zu 1) ein, dass die 1.000,00 EUR kein Geldgeschenk, sondern ein Darlehen seien. Sie müsse dieses Geld zurückzahlen.
Mit Bescheid vom 2.06.2009 hob die Beklagte die Entscheidungen über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II vom 01.10.2007 bis zum 31.12.2007 für die Klägerin zu 1) in Höhe von 927,52 und für den Kläger zu 2) in Höhe von 72,48 Euro teilweise auf und verlangte den Gesamtbetrag in Höhe von 1000,00 Euro erstattet. Die 1.000,00 EUR seien als einmaliges Einkommen bei der Berechnung der Leistungen ab dem Folgemonat des Zugangs zu berücksichtigen. Gleichzeitig erklärte sie gemäß § 43 SGB II die Aufrechnung der Erstattungsforderung gegen die laufenden Leistungen in monatlichen Raten zu 100,00 Euro.
Mit Schreiben vom 24.09.2009 beantragten die Kläger die Überprüfung des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 2.06.2009, den die Beklagte mit Bescheid vom 25.09.2009 mit der Begründung ablehnte, dass der Bescheid vom 02.06.2009 nicht zu beanstanden sei. Den Widerspruch der Kläger wies die Beklagte mit Bescheid vom 12.01.2010 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte diese aus, dass ein Verwaltungsakt nur dann zurückzunehmen sei, wenn bei dessen Erlass das Recht nicht richtig angewandt oder von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sei. Es sei nichts vorgetragen, was für die Unrichtigkeit der Entscheidung sprechen könnte. Neue Erkenntnisse, aus denen sich ergebe, dass die Entscheidung falsch gewesen sei, seien nicht gegeben. Insgesamt behielt die Beklagte im Wege der Aufrechnung den Betrag in Höhe von 300,00 Euro von den laufenden Leistungen der Klägerin zu 1) ein.
Mit der am 27. Januar 2010 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Sie sind der Ansicht, dass das geliehene Geld dem Vater der Klägerin zu 1) zustehe.
Die Kläger beantragen,
den Bescheid vom 25.09.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.01.2010 sowie den Bescheid vom 02.06.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, 300,00 Euro an die Klägerin zu 1) auszuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Entscheidungen unter Berufung auf das Vorbringen im Widerspruchsbescheid für rechtmäßig.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte zu diesem Verfahren sowie die die Kläger betreffende Verwaltungsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Kammer kann gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben. Die Klage ist zulässig. Das Sozialgericht Dortmund ist zur Entscheidung des Rechtsstreites sachlich und örtlich zuständig, vgl. §§ 51, 57 Abs. 1 SGG. Die Klage ist form- und fristgerecht erhoben.
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