Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Höhe des Krankengeldes nach Bezug von Übergangsgeld. beitragspflichtige Einnahmen von Rehabilitanden
Leitsatz (amtlich)
Ist das Übergangsgeld nach § 48 SGB IX berechnet worden, ist bei der Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen nach § 235 Abs 1 S 1 SGB V die Berechnungsgrundlage, nach der sich das Übergangsgeld berechnet, zugrunde zu legen.
Orientierungssatz
Zum Leitsatz: Anschluss an BSG vom 5.5.2009 - B 1 KR 16/08 R = SozR 4-2500 § 47 Nr 11.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Höhe des für den Zeitraum vom 20. April 2015 bis 31. Juli 2015 gewährten Krankengeldes.
Der Kläger nahm im März 2015 an einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben der Deutschen Rentenversicherung Bund (im Folgenden: Rehabilitationsmaßnahme) teil und war bei der Beklagten nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) versichert.
Der Bewilligungsbescheid vom 11. Dezember 2014 wurde mit weiterem Bescheid vom 15. April 2015 aufgrund eingetretener Arbeitsunfähigkeit des Klägers ab dem 09. März 2015 vorzeitig widerrufen. Die Rehabilitationsmaßnahme wurde zum 19. April 2015 beendet.
Für den Zeitraum der Teilnahme an der Rehabilitationsmaßnahme gewährte die Deutsche Rentenversicherung Bund dem Kläger mit Bescheid vom 17. März 2015 Übergangsgeld in Höhe von kalendertäglich 50,94 Euro. Die Berechnung erfolgte nach § 48 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) in der bis zum 31. Dezember 2017 gültigen Fassung (a.F.), weil der sich aus der Vergleichsberechnung nach den §§ 46, 47 SGB IX a.F. ergebende Betrag lediglich 50,71 Euro betrug.
Dabei legte sie der Berechnung ein monatliches tarifliches Arbeitsentgelt von brutto 3.241,13 Euro zugrunde. Vervielfältig mit 12 Monaten und erhöht um zusätzliche Entgeltanteile/Einmalzahlungen von jährlich 2.592,90 Euro ergab sich ein jährliches Arbeitsentgelt von 41.486,46 Euro. Der 65%-ige auf 360 Tage aufgeteilte Betrag von 74,91 Euro stellte die Berechnungsgrundlage dar. Das Übergangsgeld betrug 68 Prozent der Berechnungsgrundlage (74,91 Euro x 68% = 50,94 Euro).
Die Beklagte zahlte dem Kläger für den Zeitraum vom 20. April 2015 bis 31. Juli 2015 Krankengeld, welches sie mit Bescheid vom 07. Juli 2015 auf brutto 41,95 Euro bzw. netto 37,54 Euro bezifferte. Sie ging hierbei von einer Bemessungsgrundlage von 74,91 Euro aus. Das Regelentgelt für die Berechnung von Krankengeld betrage 80 v.H. der Berechnungsgrundlage (59,93 Euro). Die Höhe des Krankengeldes betrage 70 v.H. dieses Regelentgelts (41,95 Euro brutto).
Mit Schreiben vom 30. Juli 2015 erhob der Kläger gegen den Bescheid vom 07. Juli 2015 Widerspruch. Die Beklagte beziehe sich bei der Berechnung des Krankengeldes auf die Bemessungsgrundlage aus dem Übergangsgeldbescheid. Richtig sei, dass der kalendertägliche Betrag maßgeblich sei, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung aus Arbeitseinkommen maßgeblich gewesen sei. Dieser solle für die Berechnung herangezogen werden, nicht hingegen der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung hinsichtlich des Übergangsgeldes maßgebend gewesen sei.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 03. Mai 2016 als unbegründet zurück. Nach § 47 Abs. 1 S. 1 SGB V betrage das Krankengeld 70 Prozent des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgeltes und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliege (Regelentgelt). Für Versicherte, die nicht Arbeitnehmer seien, gelte gemäß § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V als Regelentgelt der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung maßgebend gewesen sei (Urteil vom 5. Mai 2009, Az. B 1 KR 16/08 R). Aufgrund der Teilnahme an der Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben gehöre der Kläger zum Kreis der Versicherten, die im Sinne von § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V nicht Arbeitnehmer seien. Beitragsbemessungsgrundlage seien 80 Prozent der Berechnungsgrundlage, die der Rehabilitationsträger für das unmittelbar vor Krankengeldbeginn gezahlte Übergangsgeld zugrunde gelegt habe, § 235 Abs. 1 Satz 1 SGB V. Der sich daraus ergebende kalendertägliche Betrag sei das maßgebende Regelentgelt für die Krankengeldberechnung. Die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld habe 74,91 Euro betragen. Das sich hieraus ergebende kalendertägliche maßgebende Regelentgelt betrage 59,93 Euro (80 % von 74,91 Euro). Das Krankengeld betrage 70 Prozent des Regelentgeltes und somit 41,95 Euro kalendertäglich.
Mit seiner unter dem 19. Mai 2016 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren auf Zahlung eines höheren Krankengeldes weiter. Die von der Beklagten angenommene kalendertägliche Bemessungsgrundlage in Höhe von 74,91 Euro sei jedoch bereits der von der Deutschen Rentenversicherung Bund auf 65 Prozent gekürzte Betrag und könne somit nicht als Bemessungsgrundlage für das kalendertägliche Krankengeld herangezogen werden....