0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
§ 50 trat mit der Einführung des SGB V zum 1.1.1989 in Kraft (Art. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen – Gesundheits-Reformgesetz – v. 20.12.1988, BGBl. I S. 2477).
In den letzten 20 Jahren hat die Vorschrift lediglich eine Änderung erfahren – und zwar zum 11.5.2019: Mit Art. 1 des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) v. 6.5.2019 (BGBl. I S. 646) wurden in § 50 Abs. 1 Nr. 1 der veraltete Begriff der Rente wegen "Erwerbsunfähigkeit" und in Nr. 2 der veraltete Begriff der Rente wegen "Berufsunfähigkeit" gestrichen. Das hatte folgenden Hintergrund:
Die früheren "Berufs-" und "Erwerbsunfähigkeitsrenten" der gesetzlichen Rentenversicherung wurden zum 1.1.2001 durch die neu geregelte "Erwerbsminderungsrente" abgelöst (vgl. § 43 SGB VI). Seit dem 1.1.2001 gibt es in der gesetzlichen Rentenversicherung deshalb nur noch Renten wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung. Seitdem ging der Begriff der "Berufs-" oder "Erwerbsunfähigkeitsrente" bei § 50 ins Leere. Das Streichen dieser beiden Begriffe hatte somit rein redaktionellen Charakter.
1 Allgemeines
Rz. 2
Sowohl die Altersrenten als auch die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit haben den Zweck, möglichst den Lebensunterhalt des Betroffenen sicherzustellen. Diese Renten werden auch gezahlt, wenn der Versicherte arbeitsunfähig ist. Deshalb bestimmt § 50 Abs. 1, dass neben
- einer Rente wegen voller Erwerbsminderung oder
- einer Vollrente wegen Alters
kein Krankengeld mehr zu zahlen ist. Gleiches gilt bei vergleichbaren Renten oder Einnahmearten, die von anderen Trägern/Stellen gezahlt werden. Damit wird einem nicht gerechtfertigten gleichzeitigen Bezug dieser Renten und Krankengeld vorgebeugt (vgl. BT-Drs. 13/340 S. 9). Einzelheiten hierzu regelt § 50 Abs. 1 (Rz. 5 ff.).
Die
- Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung,
- Teilrenten wegen Alters,
- Altersrenten und Renten wegen Erwerbsminderung aus der Alterssicherung der Landwirte sowie auch
- Landabgabenrenten aus der Alterssicherung der Landwirte (wurden nur die Ende 1983 bewilligt)
sind aufgrund eines anderen Rentenartenfaktors (z. B. § 77 SGB VI) bzw. anderer Bemessungssätze (Landabgabenrenten) niedriger als die Vollrenten wegen Alters bzw. niedriger als die Renten wegen voller Erwerbsminderung. Sie sollen aufgrund ihrer Höhe in der Regel nicht den vollen Lebensunterhalt ausgleichen. Deshalb arbeiten Versicherte während des Rentenbezuges oft noch weiter. Aus diesem Grund wird das Krankengeld bei diesen Renten zwar noch gewährt, aber ggf. in Höhe der Rente bzw. in Höhe der rentenähnlichen Leistung gekürzt. Einzelheiten regelt hier § 50 Abs. 2 (Rz. 33 ff).
Rz. 3
Zum Beginn der Krankengeldzahlung prüft der Krankenversicherungsträger, ob der Versicherte einen Rentenantrag bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung oder bei einer sonstigen Stelle gestellt hat. Hierzu hat der Versicherte vor der ersten Krankengeldzahlung alle notwendigen Fragen auf einem Formular der Krankenkasse wahrheitsgemäß zu beantworten.
Stellt der Versicherte während des Krankengeldbezugs einen Antrag auf Rente etc. oder wird ihm eine solche genehmigt, hat er dieses der Krankenkasse unverzüglich anzuzeigen (§ 60 Abs. 1 Satz 1 SGB I). Somit kann die Krankenkasse dem zuständigen Rentenversicherungsträger etc. anzeigen, dass die Rente Auswirkungen auf die Zahlung des Krankengeldes haben kann.
Rz. 4
Stellt der Krankenversicherungsträger nach Zubilligung der Rente fest, dass neben der in § 50 Abs. 1 erwähnten Versichertenrente kein Krankengeld zu zahlen ist, zahlt er ab diesem Zeitpunkt – ggf. auch für zurückliegende Zeiträume – kein Krankengeld mehr. War das Krankengeld wegen der Versichertenrente zu kürzen, wird das Krankengeld bei rückwirkenden Renten ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch die Krankenkasse gekürzt. Das gilt auch für das bereits fällige, aber noch nicht ausgezahlte Krankengeld.
Wird eine sich auf den Krankengeldanspruch auswirkende Rente rückwirkend bewilligt und ist letztendlich Krankengeld "überzahlt" worden, stellt die Krankenkasse z. B. bei Renten der gesetzlichen Rentenversicherung einen Erstattungsanspruch nach § 111 SGB X i. V. m. § 103 SGB X (vgl. Rz. 24 ff.). Darüber hinaus sind ggf. die vom Krankengeld gezahlten Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung zu korrigieren (vgl. Rz. 28).
Hinterbliebenenrenten haben keine Auswirkungen auf den Krankengeldanspruch.
2 Rechtspraxis
2.1 Wegfall des Krankengeldes (Abs. 1)
2.1.1 Überblick
Rz. 5
Die Voraussetzungen des Abs. 1 sind immer dann erfüllt, wenn dem Versicherten eine Leistung nach § 50 Abs. 1 für einen Zeitraum zusteht, für den er auch Krankengeld beanspruchen kann. Unerheblich ist, ob die "Rentenleistung" gleichzeitig mit oder erst nach dem Krankengeldanspruch beginnt.
Werden "Rentenleistungen" für zurückliegende Zeiten bewilligt, fällt auch der Krankengeldanspruch rückwirkend weg.
Wird eine sich auf den Krankengeldanspruch auswirkende Rente rückwirkend bewilligt und ist letztendlich Krankengeld "überzahlt" worden, kann die Krankenkasse den überschießenden Betrag vom Versicherten nicht zurückfordern (§ 50 Abs. ...