0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten.
Durch Art. 1a Nr. 4, Art. 4 Abs. 3 des Gesetzes für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen sowie zur Änderung weiterer Gesetze v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2408) wurde in Satz 1 der bisherige Verweis auf "§ 5 Abs. 1 Nr. 11 und 12 und Abs. 2" mit Wirkung zum 1.1.2017 durch den Verweis auf "§ 5 Abs. 1 Nr. 11 bis 12 und Abs. 2" ersetzt.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift beinhaltet die Fiktion einer Pflichtmitgliedschaft (auch als Formalversicherung bezeichnet) für Personen, bei denen der Rentenantrag gestellt, die Voraussetzungen der Pflichtmitgliedschaft erfüllt, und damit an sich die Pfllichtmitgliedschaft nach § 186 Abs. 9 beginnt, bei der es jedoch gar nicht oder erst später zu einem Rentenanspruch und einer Rentenzahlung kommt. Der eigentliche vollständige Tatbestand der Pflichtversicherung als Rentner nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 bis 12 liegt damit nicht oder nicht ab Rentenantragstellung vor. Die Rentenantragstellermitgliedschaft als fiktive Versicherungspflicht ist daher einerseits vorläufig, während der Dauer des Rentenantragsverfahrens, und andererseits endgültig für die Zeit, in der es nicht zur Rentenbewilligung und -zahlung kommt.
Rz. 3
Die Änderung der Verweisung in Satz 1 bezieht die durch das Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen sowie zur Änderung weiterer Gesetze v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2408) neu eingeführten Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11b (Waisenrentner und Versorgungswaisenrentner) mit ein. Mit dieser Regelung soll gewährleistet werden, dass die Mitgliedschaft von Rentenantragstellern auch für Waisenrentner i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 11b gilt. Dies sei (so die Begründung in BT-Drs. 18/6905 S. 77) bedeutsam, wenn ein Rentenantrag bereits gestellt wurde und die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 11b dem Grunde nach vorliegen, aber die Rente noch nicht bezogen wird; die betroffenen Personen werden dann bereits in den Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung einbezogen.
Rz. 4
Durch die Ausweitung der Verweisung auf § 5 Abs. 1 Nr. 11 bis 12 werden nunmehr auch die einen Rentenantrag stellenden Künstler und Publizisten mit der besonderen Vorversicherungszeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 11a gesetzlich klar in die fingierte Pflichtversicherung als Rentenantragsteller einbezogen, was bis dahin nicht eindeutig geregelt war. Die Einbeziehung der rentenantragstellenden Künstler und Publizisten nach § 5 Abs. 1 Nr. 11a in die Rentenantragstellermitgliedschaft war jedoch auch schon vor dem 1.1.2017 überwiegend angenommen worden (vgl. nur Michels, in: Becker/Kingreen, SGB V, 5. Aufl., § 189 Rz. 2).
Rz. 5
Für diese Formalmitgliedschaft werden eigenständige Ausschlusstatbestände und (nur) eigenständige Beendigungsgründe genannt (Abs. 2), die aber weitgehend auch eine Pflichtversicherung als Rentner ausschließen oder nach § 190 Abs. 11 beenden würden.
Rz. 6
Die Vorschrift wird ergänzt durch § 201 und § 202 für Meldungen, § 239 für die Beitragspflicht und die Beitragsbemessung, § 250 Abs. 1 für die Beitragstragung und § 225 für die ggf. vorübergehende Beitragsfreiheit. Die Vorschrift gilt nach § 49 Abs. 2 i. V. m. § 20 Abs. 1 SGB XI auch für die Mitgliedschaft in der Pflegeversicherung. Soweit die Rentenantragstellermitgliedschaft dort nur als Fall des "Fortbestehens" der Mitgliedschaft (neben § 192) geregelt wird, ist dies allerdings rechtlich unpräzise. Die KVdR und der Mitgliedschaftsbeginn nach § 186 Abs. 9 und damit die fingierte Pflichtmitgliedschaft muss nicht (zwingend) an eine vorherige Mitgliedschaft anschließen, sondern stellt eine eigene und originäre Pflichtmitgliedschaft dar (so auch Karl Peters, in: KassKomm. SGB XI, § 49 Rz. 24, 14, Stand: Juni 2016).
2 Rechtspraxis
2.1 Formalmitgliedschaft als Rentenantragsteller (Abs. 1 Satz 1)
Rz. 7
Die Versicherungspflicht der Rentner setzt nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 bis 12 dem Grunde nach voraus, dass neben der Erfüllung der Vorversicherungszeit und anderer Voraussetzungen der dortigen Versicherungspflichten auch die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch erfüllt sein müssen und der Rentenantrag gestellt ist. Der Mitgliedschaftsbeginn für diese Pflichtversicherung ist dagegen in § 186 Abs. 9 bereits auf den Tag der Rentenantragstellung vorgezogen. Auf die Frage, ob der Rentenantrag materiell-rechtliche Voraussetzung für den Rentenanspruch ist, so jetzt § 99 SGB VI, oder, wie nach früherem Recht (vgl. BSG, Urteil v. 23.6.1994, 4 RA 70/93, SozR 3-2600 § 300 Nr. 3), lediglich verfahrensauslösende Wirkung hat, kommt es dabei nicht an. Der Rentenantrag als solcher bestimmt auch den zeitlichen Rahmen für die erforderlichen Vorversicherungszeiten, dies selbst dann, wenn danach noch weitere Versicherungszeiten zurückgelegt werden (BSG, Urteil v. 4.6.2009, B 12 KR 26/07 R, BSGE 103 S. 235). Die Krankenkasse kann dabei lediglich die Erfüllung der Vorversicherungszeit für die KVdR im Zeitpunkt ...