0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheitsreformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten.
Durch Art. 3, Art. 10 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes und anderer Vorschriften v. 6.12.1991 (BGBl. I S. 2142) wurde in Abs. 1 Nr. 2 mit Wirkung zum 1.1.1992 die Erhaltung der Mitgliedschaft auf die Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub beschränkt.
Mit Art. 1 Nr. 120, Art. 35 Abs. 2 des Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetzes – GSG) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) wurde mit Rückwirkung zum 1.1.1992 der Tatbestand der Erhaltung der Mitgliedschaft wieder auf den Bezug von Erziehungsgeld ausgeweitet.
Durch Art. 5 Nr. 7, Art. 83 Abs. 1 des Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung (Arbeitsförderungs-Reformgesetz – AFRG) v. 24.3.1997 (BGBl. I S. 594) wurde mit Wirkung zum 1.1.1998 dem Abs. 1 die Nr. 4 angefügt und damit der frühere § 162 AFG inhaltlich übernommen.
Art. 5 Nr. 5, Art. 33 Abs. 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999 – RRG 1999) v. 16.12.1997 (BGBl. I.S. 2998) fasste Abs. 1 Nr. 1 mit Wirkung zum 1.1.1999 neu, da die Erhaltung der Mitgliedschaft für die Zeit von einem Monat ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt in § 7 Abs. 3 SGB IV geregelt wurde.
Durch Art. 19 Nr. 4, Art. 37 des Gesetzes zur Änderung des Begriffs "Erziehungsurlaub" v. 30.11.2000 (BGBl. I S. 1638) wurde mit Wirkung zum 1.1.2001 in Abs. 1 Nr. 2 der Begriff "Erziehungsurlaub" durch "Elternzeit" ersetzt.
Nach Art. 5 Nr. 29, Art. 68 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches – Neuntes Buch – (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046) wurde mit Wirkung zum 1.7.2002 Abs. 1 Nr. 3 geändert und "medizinische Maßnahmen" durch "Leistungen zur medizinischen Rehabilitation" ersetzt. Die fehlerhafte Änderungsanweisung, die zu einer Verdoppelung des Wortes "Rehabilitation" geführt hatte, wurde durch Art. 47b Nr. 2, Art. 56 Abs. 1 des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze v. 27.4.2002 (BGBl. I S. 1467) mit der Neufassung von Abs. 1 Nr. 3 mit Wirkung zum 1.5.2002 bereinigt.
Mit Art. 4 Nr. 3, Art. 24 Abs. 3 des Gesetzes zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung v. 24.4.2006 (BGBl. I S. 926) ist mit Wirkung zum 1.1.2007 in Abs. 1 Nr. 4 der Verweis auf das Winterausfallgeld gestrichen worden.
Durch Art. 2 Abs. 19 Nr. 3, Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes v. 5.12.2006 (BGBl. I S. 2748) wurde mit Wirkung zum 1.1.2007 in Abs. 1 Nr. 2 "oder Elterngeld" an das Wort "Erziehungsgeld" angefügt.
Mit Art. 2 Nr. 7, Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetzes v. 21.7.2012 (BGBl. I S. 1601) wurde mit Wirkung zum 1.8.2012 in Abs. 1 die Nr. 2a eingefügt.
Durch Art. 5 Nr. 3, Art. 14 des Gesetzes zur besseren Vereinbarung von Familie, Pflege und Beruf v. 31.12.2014 (BGBl. I S. 2462) wurde mit Wirkung zum 1.1.2015 in Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 "oder Pflegeunterstützungsgeld" eingefügt.
Mit Art. 1 Nr. 71, Art. 20 Abs. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV – VSG) v. 16.7.2015 (BGBl. I S. 1211) wurde mit Wirkung zum 23.7.2015 in Nr. 2a "oder im Zusammenhang mit einer Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderer Blutbestandteilen im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes" eingefügt.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift regelt den Fortbestand einer Pflichtmitgliedschaft für solche Tatbestände, die nach der allgemeinen Vorschrift des § 190 oder wegen Wegfalls von Tatbestandsmerkmalen der Versicherungspflicht zu einer Beendigung der Pflichtmitgliedschaft führen würden. Die Regelung betrifft, wie auch die Vorgängervorschrift des § 311 RVO, im Wesentlichen die auf einem Beschäftigungsverhältnis beruhende Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und hat den Zweck, diesen Status der Versicherungspflicht zu erhalten, wenn vorübergehend kein Arbeitsentgeltanspruch besteht (Abs. 1 Nr. 1) oder infolge sonstiger nicht vertretbarer Gründe an die Stelle von Arbeitsentgelt eine Lohnersatzleistung oder sonstige Sozialleistung tritt (Abs. 1 Nr. 2, 2a und 3).
Rz. 3
Die Anwendung der Vorschrift selbst setzt daher voraus, dass die bestehende Versicherungspflicht nach den allgemeinen Vorschriften enden würde. Nicht die Tatbestände des § 192 führen zur Anwendung der Vorschrift, sondern die sonst entfallende Versicherungspflicht wird (nur) bei den Tatbeständen des § 192 erhalten. Eine ausdrückliche kausale Verknüpfung zwischen den in der Vorschrift genannten Tatbeständen und dem vollständigen Tatbestand einer Versicherungspflicht für die Erhaltung der Pflichtmitgliedschaft besteht jedoch nicht. Die weniger als 30 Wochenstunden Beschäftigte bleibt aber auch dann versicherungspflichtig nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, wenn sie daneben Elterngeld erhält oder ihre Vollzeitbes...