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Die ärztliche Betreuung i. S. d. § 24d umfasst nicht nur vorsorgende, sondern auch kurative (heilende) Maßnahmen. Dieser Teil der ärztlichen Betreuung gehört ebenfalls zur vertragsärztlichen Versorgung (§ 73 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4).
Nach herrschender Meinung kommt ärztliche Betreuung im Rahmen kurativer Mutterschaftsmaßnahmen nur im Zusammenhang mit Schwangerschaftsbeschwerden infrage. Schwangerschaftsbeschwerden liegen vor, wenn ausschließlich durch die Schwangerschaft Störungen des Organismus eingetreten sind, die bei Schwangerschaften und im unmittelbaren Zusammenhang mit der Entbindung durchaus üblich sind und über das gewöhnliche Maß nicht hinausgehen (BSG, Urteil v. 15.9.1977, 6 RKa 6/77). Zu den typischen Schwangerschaftsbeschwerden können unter anderem Schwangerschaftsdiabetes, Blutarmut (Anämie), Genitalinfektionen, Kreislaufbeschwerden, Muttermundschwäche, psychische Probleme wegen der Schwangerschaft, Rückenschmerzen, Übelkeit, Erbrechen, Sodbrennen, Krampfadern und Wadenkrämpfe gehören.
Die ärztliche Betreuung wegen Schwangerschaftsbeschwerden hat mindestens den gleichen Inhalt wie die ärztliche Behandlung. Sie bezieht sich nicht nur auf den Gesundheitsstatus der werdenden Mutter, sondern auch auf den des Kindes. Da die Versicherte ihre Leistungsansprüche sowohl bei der ärztlichen Betreuung als auch bei der ärztlichen Behandlung durch die elektronische Gesundheitskarte (eGK) nachweisen kann, ist die praktische Bedeutung der Unterscheidung gering. Die Frage, ob der Arzt Leistungen im Rahmen der ärztlichen Betreuung nach § 24d oder wegen Krankheit erbracht hat, kann man letztendlich anhand der unterschiedlichen Gebührenziffern erkennen, die digital oder über einen Abrechnungsschein der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung zur Abrechnung gemeldet werden.
Gehen die durch die Schwangerschaft hervorgerufenen Beschwerden über das bei einer Schwangerschaft übliche Maß hinaus (z. B. Leistenbruch, Schwangerschaftsvergiftung), liegt eine Krankheit vor, die Leistungsansprüche im Rahmen der Krankenbehandlung (§§ 27 ff.) auslöst.
Die Versicherte hat während der Schwangerschaft und im Zusammenhang mit der Entbindung Anspruch auf Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln (§ 24e). Die sonst übliche Zuzahlung ist von der Frau bei der Inanspruchnahme dieser Mittel allerdings nicht zu zahlen. Voraussetzung ist, dass die Mittel vom Arzt verordnet werden und wegen der Schwangerschaftsbeschwerden notwendig sind. Sind die Mittel allerdings wegen Schwangerschaftsbeschwerden, die über das gewöhnliche Maß hinausgehen (vgl. oben), erforderlich, erfolgt die Versorgung im Rahmen der Krankenbehandlung nach § 27 Abs. 1 mit der Folge, dass die bei der Krankenbehandlung üblichen Zuzahlungsregelungen gelten.