Rz. 44
Der Anspruch auf einen Beitragszuschuss steht privat gegen Krankheit Versicherten zu, wenn diese
- nur wegen der Höhe des Arbeitsentgeltes nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 6 Abs. 6 oder Abs. 7 als Bestandsschutzregelung,
- wegen Versicherungsfreiheit wegen Alters nach § 6 Abs. 3a oder
- wegen einer Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8
als Beschäftigte nicht der Krankenversicherungspflicht unterliegen.
Rz. 45
Im Gegensatz zu § 405 RVO werden die Befreiungstatbestände, die einen Anspruch auf einen Beitragszuschuss begründen, in Abs. 2 nicht genannt. Dies lässt jedoch nicht den Schluss zu, dass nunmehr alle Befreiungen nach § 8 oder nach der RVO noch fortwirkende Befreiungen bei einer dem Grunde nach versicherungspflichtigen Beschäftigung eine Beitragszuschusspflicht des Arbeitgebers begründen. Dagegen spricht schon der Wortlaut, wonach es sich um Beschäftigte handeln muss, die von der Versicherungspflicht befreit wurden, die Befreiung also im Zusammenhang mit einer Beschäftigung steht oder stand. Weiterhin ist zu beachten, dass der Zweck des Beitragszuschusses darin besteht, den versicherungsfreien Beschäftigten insoweit von seiner Belastung mit Krankenversicherungsbeiträgen/-prämien zu entlasten, wie es bei Versicherungspflicht durch den Arbeitgeberanteil erfolgen würde. Daher kann der Arbeitgeber nicht zuschusspflichtig für solche Beschäftigten sein, die ungeachtet der Höhe des Entgelts auch als Beschäftigte nicht versicherungspflichtig sind und für die er keinen Arbeitgeberanteil zu zahlen hätte. Der Gesetzgeber hat in § 6 Abs. 3 ungeachtet der Konkurrenz- und Rangverhältnisse der Versicherungspflichten bei jeder Befreiung den Ausschluss anderweitiger Versicherungspflichten geregelt (absolute Versicherungsfreiheit). Er wäre daher weder einsehbar noch plausibel, wenn in diesen Fällen eine Beschäftigung im an sich versicherungspflichtigen Umfang keine Versicherungspflicht und damit keine Beitragspflicht des Arbeitgebers auslösen würde, bei einer privaten Krankenversicherung dagegen ein Anspruch auf den Beitragszuschuss gegenüber dem Arbeitgeber bestände. Dafür spricht auch, dass nach Abs. 1 Satz 1 bei freiwillig versicherten Mitgliedern einer Krankenkasse die Versicherungsfreiheit nur aufgrund der Höhe des Arbeitsentgelts gegeben sein darf, andere Gründe der Versicherungsfreiheit jedoch einen Beitragszuschuss ausschließen (Ausnahme: beigetretene ehemalige Zeitsoldaten; vgl. Rz. 30 ff.).
Rz. 46
Es ist daher die Auffassung zu vertreten, dass zuschussberechtigt nur solche Personen sind, die sich von der Versicherungspflicht als Beschäftigte haben befreien lassen und nicht ohnehin nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 8 versicherungsfrei wären (vgl. BSG, Urteil v. 10.3.1994, 12 RK 81/92). Dieses sind die Befreiungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 (oder deren Vorgängervorschriften), also im Wesentlichen der bereits in § 405 RVO genannte Personenkreis, und (bis 1.10.2004) auch die Befreiung nach § 8 Abs. 1 Nr. 5, Art. 57 GRG als Arzt im Praktikum. Auch von der Versicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 1a befreite Arbeitslose, die nach § 6 Abs. 3 auch in einer daneben ausgeübten Beschäftigung nicht versicherungspflichtig sind, haben einen Anspruch auf einen Beitragszuschuss gegenüber dem Arbeitgeber, da Beschäftigung und Leistungsbezug gleichrangig nebeneinander stehen (zur Reduzierung der von der Bundesagentur für Arbeit zu übernehmenden Beiträge bei Befreiung vgl. Komm. zu § 174 SGB III). Nach anderen Vorschriften Befreite sind auf die Beitragszuschüsse angewiesen, die ihnen auch sonst gegen den zur Tragung des Beitragsanteils Verpflichteten zustehen (z. B. § 8 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 258 oder i. V. m. § 106 SGB VI; § 8 Abs. 1 Nr. 1a i. V. m. § 174 SGB III; vgl. auch BSG, Urteil v. 21.3.1991, 4 RK 1/90). Auch bei wegen Alters Versicherungsfreien nach § 6 Abs. 3a setzt der Anspruch auf einen Beitragszuschuss eine sonst bestehende Versicherungspflicht als Beschäftigter voraus. Die Voraussetzungen der Versicherungsfreiheit wegen Alters hat der Arbeitgeber bei der Einstellung des Beschäftigten für die Meldungen zur Sozialversicherung ohnehin zu prüfen; ggf. in Zusammenarbeit mit der zuständigen Einzugsstelle, was in diesen Fällen zumeist die letzte Krankenkasse des Beschäftigten sein dürfte, da die Wahl einer Krankenkasse nach §§ 175, 173 mangels Pflichtversicherung oder Beitrittsberechtigung nicht mehr in Betracht kommt.
Rz. 47
Die Regelung des § 6 Abs. 3a gilt nach dessen Satz 4 nicht für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Pflichtversicherten (vgl. Rz. 33). Soweit wegen zuletzt privater Krankenversicherung die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 nicht besteht, besteht die Pflicht zum Abschluss eines privaten Krankenversicherungsvertrages (§ 193 Abs. 3 VVG) und damit dann grundsätzlich auch ein Anspruch auf einen Beitragszuschuss gegenüber dem Arbeitgeber. Bei Nichtabschluss eines Krankenversicherungsvertrages ist ein Beitragszuschuss jedoch mangels tatsächlicher Aufwendungen nicht zu zahlen.
Rz. 48
Landwirte, die bis Ende ...