Rz. 3
Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 erhalten arbeitsunfähige Versicherte als Krankengeld 70 %
- des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts (§§ 14, 17 SGB IV) und/oder
- Arbeitseinkommens (§ 15 SGB IV), soweit es der Beitragsberechnung unterliegt.
Der auf den Kalendertag entfallende Teil des Arbeitsentgelts bzw. -einkommens wird auch als Regelentgelt bezeichnet. Dabei wird das Regelentgelt aus dem vergangenheitsorientierten Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen berechnet. Bemessungszeitraum ist z. B. bei Arbeitnehmenden i. d. R. das Arbeitsentgelt, welches vom Arbeitgeber bei der (meist monatlichen) "Entgeltabrechnung" vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit zuletzt abgerechnet wurde. Die Berechnung des Regelentgelts ergibt sich aus
- Abs. 2 (für Arbeitnehmer) und
- Abs. 4 (für hauptberuflich selbstständig Tätige und für besondere Personenkreise wie Seeleute und Übergangsgeldbezieher).
Das errechnete Regelentgelt wird gemäß Abs. 6 vor der Multiplikation mit 70 % des Regelentgelts mit der in der Krankenversicherung geltenden kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze verglichen (Höchstregelentgelt; im Jahr 2023 166,25 EUR täglich). Übersteigt das individuelle Regelentgelt des betreffenden Versicherten diese Grenze, wird es entsprechend gekürzt. Das tägliche Krankengeld kann deshalb im Jahr 2023 höchstens (166,25 EUR x 70 % =) 116,38 EUR betragen.
Bei Arbeitnehmenden darf das Krankengeld zudem 90 % des Nettoarbeitsentgelts nicht überschreiten (Abs. 1 Satz 2, Rz. 65 ff.).
Übt ein Versicherter 2 Beschäftigungen aus, sind die Arbeitsentgelte aus beiden Beschäftigungsverhältnissen zu berücksichtigen, sofern in beiden Beschäftigungen Arbeitsunfähigkeit gegeben ist (vgl. auch BSG, Urteil v. 14.11.1974, 8 RU 216/73; vgl. Rz. 46).
Das Krankengeld wird für Kalendertage gezahlt; soweit es für einen ganzen Kalendermonat zu zahlen ist, ist dieser mit 30 Tagen anzusetzen. Die Zahlung des Krankengeldes für den Kalendertag bedeutet nicht, dass die Krankenkasse die Leistung täglich auszahlen muss; die Vorschrift soll lediglich zum Ausdruck bringen, dass in die Krankengeldgewährung alle Tage einzubeziehen sind, an denen der Krankengeldanspruchsberechtigte arbeitsunfähig bzw. anspruchsberechtigt ist (vgl. BSG, Urteil v. 13.5.1992, 10 RK 26/91).
Rz. 4
Das Krankengeld unterliegt unter bestimmten Voraussetzungen der Versicherungs- und Beitragspflicht zur Renten-, Arbeitslosen- und/oder Pflegeversicherung. Zur Krankenversicherung besteht dagegen keine Beitragspflicht, da das Krankengeld nach § 224 beitragsfrei ist.
Begründet die Zahlung von Krankengeld Versicherungspflicht zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, hat sich der Versicherte – bis auf wenige Ausnahmen – an der Aufbringung der Beiträge zu beteiligen. Diese Beiträge sind für die Zeit des Bezuges von Krankengeld auf der Basis von 80 % des Regelentgelts zu berechnen und an den betreffenden Versicherungsträger zu zahlen. Die Krankenkasse hält dem Versicherten bei der Auszahlung des Krankengeldes vom Zahlbetrag seinen Beitragsanteil ein und führt diesen – zusammen mit dem Trägeranteil – an die entsprechenden Sozialversicherungsträger ab. Durch den Beitragsanteil des Versicherten mindert sich das nach § 47 errechnete Brutto-Krankengeld entsprechend. Das an den Versicherten auszuzahlende Krankengeld heißt dann Netto-Krankengeld.
Bezüglich der Versicherungs- und Beitragspflicht zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung verschafft das beiliegende Schaubild einen Überblick über die einzelnen Komponenten, die die Höhe des nach § 47 berechneten Krankengeldes zusätzlich bestimmen.
Rz. 5
Versicherungs-/Beitragspflicht des Krankengeldes i. S. d. § 4
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Rentenversicherung |
Arbeitslosenversicherung |
Pflegeversicherung |
Voraussetzungen für das Zustandekommen einer Versicherung/Mitgliedschaft |
§ 3 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI:
- im letzten (Zeit-)Jahr* vor dem Krankengeldbeginn mindestens ein Pflichtbeitrag zur RV
und
- seitdem kein Eintritt von Versicherungsfreiheit und keine Zahlung von freiwilligen RV-Beiträgen
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§ 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III: unmittelbar vor Beginn des Krankengeldanspruchs:
- AV-pflichtige Beschäftigung oder
- Bezug einer SGB III-Leistung
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§ 49 Abs. 2, § 20 Abs. 3 SGB XI: Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse |
Ausgangswert für die Berechnung der Beiträge |
§ 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI: 80 % des Regelentgelts |
§ 345 Satz 1 Nr. 5 SGB III: 80 % des Regelentgelts |
§ 57 Abs. 2 Satz 1 SGB XI: 80 % des Regelentgelts |
Beitragssatz |
§§ 158, 160 SGB VI: seit 2019 18,6 % (zur knappschaftlichen RV**: 24,7 %) |
§ 341 Abs. 2 SGB III: seit 2023 2,6 %; bis 2022: 2,4 % |
§ 55 Abs. 1 und 3 SGB XI: seit 2022 3,05 % oder 3,40 % für "Kinderlose" ab einem Alter von 23 Jahren; zum Zeitpunkt der Drucklegung standen die evtl. ab 1.7.2023 geltenden Beitragssätze noch nicht fest. |
Beitragszeit |
analog § 223 SGB V: für jeden Tag des Bezuges von Krankengeld; volle Monate = 30 Tage (Rechtsauffassung) |
§ 341 Abs. 3 S. 2 SGB III: für jeden Tag des Bezuges von Krankengeld; volle Monate = 30 Tage |
§ 54 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB XI: für jeden Tag des Bezuges von Krankenge... |