Rz. 9
Für alle Arbeitnehmenden gilt zwecks Berechnung des Krankengeldes als Bemessungszeitraum der letzte vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum (Abs. 2 Satz 1). Abgerechnet ist ein Entgeltabrechnungszeitraum, wenn der Arbeitgeber die Entgeltberechnung (Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung) für diesen Zeitraum abgeschlossen hat. Das ist dann der Fall, wenn dem Arbeitgebenden aufgrund des Ergebnisses dieser Berechnung ohne weitere Rechenoperationen eine Auszahlung an die Arbeitnehmenden möglich ist. Auf den üblichen Zahltag, den Zeitpunkt der Auszahlung oder der Bankgutschrift kommt es nicht an.
Ferner kommt es nicht darauf an, dass der Versicherte für den gesamten Bemessungszeitraum Arbeitsentgelt beanspruchen konnte. Es genügt, wenn für den Versicherten zumindest für einen Teil des Bemessungszeitraums Arbeitsentgelt in Höhe von mindestens 0,01 EUR abgerechnet wurde. Fehlzeiten infolge Arbeitsunfähigkeit, unbezahlten Urlaubs usw. sind deshalb hinsichtlich des Bemessungszeitraums unschädlich, wenn für den Bemessungszeitraum mindestens 0,01 EUR Arbeitsentgelt berechnet wurde; sonst ist der davor liegende Entgeltabrechnungszeitraum, für den zuletzt Arbeitsentgelt abgerechnet wurde, maßgebend (Abschn. 3.1.1.1.1.1 des GR v. 7.9.2022, Rz. 78).
Fallen Abrechnung und Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf denselben Tag, muss auf den weiter zurückliegenden Entgeltabrechnungszeitraum zurückgegriffen werden (vgl. Abschn. 3.1.1.1.1 Abs. 2 des GR v. 7.9.2022, Rz. 78; Beispiel in Rz. 10).
Bei den meisten Betrieben sind die Entgeltabrechnungszeiträume jeweils identisch mit den Kalendermonaten. Bei einer betriebsüblichen Entgeltabrechnung nach Monaten ist deshalb das im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Kalendermonat erzielte Arbeitsentgelt maßgeblich. Trotzdem gibt es Arbeitgeber, die die betriebsübliche Entgeltabrechnung in kürzeren Abständen vornehmen (Beispiel in Rz. 11). Hier fordert § 47 Abs. 2 Satz 1, dass in diesen Fällen so viele Entgeltabrechnungszeiträume zusammenzufassen sind, bis das sich ein Zeitraum von mindestens 4 Wochen ergibt.
Rz. 10
Für die Berechnung des Krankengeldes kann ein Entgeltabrechnungszeitraum nur herangezogen werden, der vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmenden abgerechnet und abgelaufen war (BSG, Urteil v. 24.7.1985, 8 RK 14/84). Das bedeutet z. B., dass das Regelentgelt bei einem Arbeitnehmenden, der sein Februar-Gehalt bereits am 27.1. erhält und am 28.1. arbeitsunfähig erkrankt, aus dem Dezember-Gehalt zu berechnen ist (die Entgeltabrechnungszeiträume „Januar“ und „Februar“ waren zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit noch nicht abgelaufen).
Der Arbeitgebende rechnet das Arbeitsentgelt der Arbeitnehmenden immer am 5. eines Monats für den abgelaufenen Monat ab – so auch am 5.5. für den abgelaufenen Monat April. Die Arbeitsunfähigkeit beginnt
- am 20.4.
- am 3.5.
- am 5.5.
- am 7.5.
Rechtsfolge:
Der Arbeitgebende hat für die Berechnung des Krankengelds das Arbeitsentgelt für folgenden Entgeltabrechnungsmonat zu bescheinigen:
zu a) Monat März (weil zum Zeitpunkt des Beginns der Arbeitsunfähigkeit einerseits der Entgeltabrechnungszeitraum April noch nicht abgerechnet ist und andererseits der Entgeltabrechnungszeitraum noch nicht abgelaufen ist).
zu b) und c) Monat März (zwar ist der Entgeltabrechnungszeitraum April abgelaufen, jedoch wurde der Monat April noch nicht vom Arbeitgeber abgerechnet; d. h., der Arbeitgeber hat zum Zeitpunkt des Beginns der Arbeitsunfähigkeit – 0.00 Uhr – noch nicht betriebsintern das Arbeitsentgelt ermittelt).
zu d) Monat April.
Rz. 11
Im Zusammenhang mit der Bestimmung des Bemessungszeitraums für das Krankengeld gelten weiterhin folgende Besonderheiten:
Erkrankt eine Versicherte während des Bezuges von Mutterschaftsgeld bzw. während der Elternzeit und ist im Anschluss an den Mutterschaftsgeldbezug bzw. an die Elternzeit Krankengeld zu zahlen, ist das Regelentgelt aus dem Arbeitsentgelt des letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraums zu ermitteln. Bemessungszeitraum ist dann meist der Monat, an dem das Mutterschaftsgeld bzw. die Schutzfrist begann; in diesen Fällen wurde nämlich meist noch vom 1. des Monats bis zum Beginn der Mutterschaftsgeldzahlung bzw. Schutzfrist Arbeitsentgelt gezahlt.
Eine versicherungspflichtig beschäftigte Versicherte erhält ein monatliches Gehalt, welches von dem Arbeitgebenden wie bei anderen Arbeitnehmenden immer am 5. eines Monats für den Vormonat abgerechnet wird.
Die Versicherte bezog während ihrer Schutzfristen vom 14.4. bis 21.7. Mutterschaftsgeld und erkrankte wegen eines Nierenleidens ab 7.7. bis auf weiteres arbeitsunfähig. Krankengeld ist ab 22.7. zu zahlen. Eine Elternzeit nimmt sie nicht in Anspruch.
Rechtsfolge:
Das Krankengeld berechnet sich aus dem Arbeitsentgelt des Kalendermonats April (Arbeitsentgelt, welches in der Zeit vom 1. bis 13.4. erzielt wurde). Dieser Monat wurde am 5.5., also vor dem 7.7., vom Arbeitgeber abgere...