Rz. 234
Die KVdR hängt materiell-rechtlich davon ab, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente erfüllt sind, der Rentenantrag gestellt und die Vorversicherungszeit erfüllt ist. Für die KVdR sind jedoch weitere, in Abs. 1 Nr. 11 nicht ausdrücklich genannte Bedingungen zu erfüllen. Erforderlich ist ein inländischer Wohnsitz oder ständiger Aufenthalt im Inland (vgl. dazu Komm. § 30 SGB I). Dies ergibt sich aus § 3 Nr. 2 SGB IV, wonach dies für alle Zweige der Sozialversicherung für die Versicherungspflicht erforderlich ist, wenn keine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit vorliegt. Nach § 6 SGB IV kann sich jedoch aus über- oder zwischenstaatlichem Recht ergeben, dass ein ausländischer Wohnsitz dem Inlandswohnsitz gleichgestellt ist. Hier sind insbesondere die jetzt VO EG 883/04 (vormals VO EWG Nr. 1408/71) und zwischenstaatliche Abkommen zu beachten. Ein Wohnsitz innerhalb der EG ist im Regelfall für die KVdR unschädlich (vgl. BSG, Urteil v. 16.6.1999, B 1 KR 5/98 R).
Rz. 235
Für den Rentenantragsteller und Rentenbezieher darf auch keine Versicherungsfreiheit nach § 6 bestehen (Ausnahme: RVO-Altrentner, vgl. Rz. 190). Dies kann insbesondere bei zuvor versicherungsfreien Beamten und beamtenähnlichen Personen nach § 6 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 der Fall sein, wenn diese aus früheren rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungen Rentenansprüche erworben hatten, die neben die Ruhegehälter treten. Hier besteht Versicherungsfreiheit auch dann, wenn eine freiwillige Mitgliedschaft bestanden und die 9/10-Vorversicherungszeit erfüllt ist. Auch die Versicherungsfreiheit wegen Alters nach § 6 Abs. 3a Satz 1 könnte grundsätzlich der KVdR entgegenstehen, jedoch wird es in diesen Fällen dafür zumeist wohl schon an der Vorversicherungszeit für die KVdR fehlen, denn § 6 Abs. 3a setzt u. a. das Fehlen einer gesetzlichen Versicherung in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht voraus, was i. d. R. die Erfüllung der Vorversicherungszeit von 9/10 der zweiten Hälfte ausschließt. Bei Rentenantragstellern und Rentenbeziehern kann die Versicherungspflicht insbesondere auch wegen einer noch hauptberuflich selbständigen Tätigkeit nach Abs. 5 ausgeschlossen sein, wenn die selbständige Erwerbstätigkeit über die Rente wegen Alters hinaus fortgeführt wird (vgl. BSG, Urteil v. 29.7.2015, B 12 KR 4/13 R).
Rz. 236
Entscheidend für die KVdR und die Prüfung der Voraussetzungen ist der Antrag auf Rente, denn Renten werden nur auf Antrag hin gewährt (§ 99 SGB VI), und dieses Datum stellt zugleich im Regelfall auch das Ende der Rahmenfrist für die Vorversicherungszeit dar. Durch den Antrag wird der Rentenversicherungsträger erst veranlasst, die "Voraussetzungen des Anspruchs auf Rente" zu prüfen. Erst die daraufhin durch den Rentenversicherungsträger zu treffende Entscheidung klärt im Ergebnis mit Tatbestandswirkung auch für die Krankenkassen, ob die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente erfüllt sind und der Rentenanspruch, als Rentenzahlanspruch, besteht und damit dann die vollständigen Tatbestandsvoraussetzungen des Abs. 1 Nr. 11 erfüllt sind. Dem Rentenantrag kommt darüber hinaus auch deswegen besondere Bedeutung zu, als die Mitgliedschaft der Rentner nach § 186 Abs. 9 bereits mit dem Rentenantrag beginnt (vgl. Komm. zu § 186). Das Datum der Rentenantragstellung ist auch dann für die Berechnung der Vorversicherungszeit maßgeblich, wenn zu dieser Zeit noch eine anderweitige Pflichtversicherung besteht und die Rente erst ab einem späteren Zeitpunkt gewährt wird (BSG, Urteil v. 4.6.2009, B 12 KR 26/07 R). Die Rahmenfrist wird allerdings durch den Rentenbeginn bestimmt, wenn der Rentenversicherungsträger wegen der Geschäftsunfähigkeit und der zunächst fehlenden gesetzlichen Vertretung des Rentners einen früheren Zeitpunkt der Rentenantragstellung für den Rentenbeginn zugrunde legt (BSG, Urteil v. 27.1.2010, B 12 KR 20/08 R). Obwohl die Regelung daher an sich nahelegt, dass die Krankenkasse auch die gesetzlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf Rente zumindest dem Grunde nach prüfen müsste oder könnte, führt der Mitgliedschaftsbeginn ab Rentenantragstellung bereits zur Mitgliedschaft, sodass die Krankenkasse die KVdR als Rentenantragsteller dem Grunde nach bereits dann durchführen muss, wenn der Rentenantrag gestellt, die Vorversicherungszeit erfüllt ist und keine Ausschlussgründe für die KVdR, z. B. die weitere Beschäftigung, vorliegen. Lediglich bei einem offensichtlich nicht begründeten Rentenantrag, der in der Absicht der Erlangung einer Krankenkassenmitgliedschaft gestellt wird, hat die Krankenkasse die Möglichkeit, die versicherungspflichtige Rentenantragmitgliedschaft abzulehnen (vgl. BSG, Urteil v. 19.5.1978, 8/3 RK 4/76). Erweist sich im Ergebnis, dass kein Anspruch auf Rente bestand, verbleibt es bei der fiktiven Rentenantragstellermitgliedschaft (vgl. Komm. zu § 189). Anders als nach früherem Recht (§ 315b RVO) kann die KVdR nicht mehr auf den Zeitpunkt nach Zugang des die Rente bewilligenden Bescheides hin...