Rz. 123
Die durch Beitrittserklärung begründete freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung begründet ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis. Es handelt sich dabei nicht um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, weil das Beitritts- und Weiterversicherungsrecht ein nur einseitiges Gestaltungsrecht der Berechtigten für den Zugang zur Sozialversicherung darstellt. Ob die abgegebene Beitrittserklärung zu einer freiwilligen Mitgliedschaft geführt hat, kann mit der Feststellungsklage geklärt werden (vgl. BSG, Urteil v. 18.5.2005, B 12 P 3/04 R, und Urteil v. 13.6.2007, B 12 KR 29/06 R), denn einer konstitutiven Bestätigung der Krankenkasse durch Verwaltungsakt bedarf es nicht.
Rz. 124
Das öffentlich-rechtliche Mitgliedschaftsverhältnis wird durch die gesetzlichen Bestimmungen und die Satzung der Krankenkasse inhaltlich bestimmt. Die Bedingungen für die freiwillige Mitgliedschaft, insbesondere die Höhe der Beiträge oder der Umfang der Leistungen können sich daher inhaltlich gegenüber den Verhältnissen zurzeit des Beitritts auch zum Nachteil des freiwillig Versicherten verändern. Versicherte unterliegen auch bei einer freiwilligen Mitgliedschaft den hoheitlichen Befugnissen der Krankenkasse, z. B. hinsichtlich der Festsetzung und Durchsetzung von Beitragsansprüchen durch Verwaltungsakte und im Wege der Verwaltungsvollstreckung. Streitigkeiten aus der freiwilligen Krankenversicherung fallen in die Zuständigkeit der Sozialgerichte.
Rz. 125
Die freiwillige Mitgliedschaft führt zur eigenen Beitragspflicht des Mitgliedes, die sich der Höhe nach den Grundsätzen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (bis 31.12.2008 nach den Satzungsbestimmungen) auf der Grundlage des § 240 richten (vgl. Komm. zu § 240). Die freiwilligen Beiträge haben die Versicherten selbst zu tragen und zu zahlen (vgl. Komm. zu §§ 250, 252). Beitragszuschüsse des Arbeitgebers bei einer versicherungsfreien Beschäftigung ergeben sich aus § 257.
Rz. 126
Die freiwillige Mitgliedschaft in der Krankenversicherung begründet auch die Pflichtversicherung in der sozialen Pflegeversicherung (§ 20 Abs. 3 SGB XI), sodass dort die Versicherungsberechtigung nur für den Fall der Nichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung geregelt ist (vgl. Komm. zu § 26 SGB XI). Die Beitrittserklärung gilt zugleich auch als Meldung zur sozialen Pflegeversicherung (§ 50 Abs. 1 Satz 3 SGB XI) und löst die Frist für das in diesen Fällen mögliche Befreiungsrecht von der sozialen Pflegeversicherung aus (§ 22 SGB XI). In den Fällen des § 188 Abs. 4 Satz 1 erfolgt allerdings gerade keine ausdrückliche Beitrittserklärung durch den Berechtigten, die als Meldung angesehen und von der Krankenkasse mit den für die Durchführung einer Pflegeversicherung relevanten Daten an die bei ihr errichtete Pflegekasse weitergeleitet werden könnte. Aufgrund der rückwirkenden freiwilligen Mitgliedschaft bei auszuübenden Beitrittsrechten nach Abs. 1 Nr. 3 bis 5 (vgl. § 188 Abs. 2) und auch in den Fällen der Weiterversicherung nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 beginnt auch die Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung rückwirkend, sodass dadurch die von dem Beginn der Pflichtversicherung abhängige Befreiungsfrist im Regelfall aufgezehrt sein wird.