0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist mit Art. 1 des Pflegeversicherungsgesetzes (PflegeVG) v. 26.5.1994 (BGBl. I S. 1014) zum 1.1.1995 in Kraft getreten. Im Gesetzentwurf war die Beitragstragung zunächst als eigener Titel in den §§ 62 bis 64 vorgesehen (vgl. BT-Drs. 12/5262 S. 126 f.), bevor diese zunächst in einer Norm in § 55 zusammengefasst wurden (vgl. BT-Drs. 12/5920 S. 53) und dann als §§ 54a und 55 im Vermittlungsausschuss ihre jetzige Form erhielten (vgl. BT-Drs. 12/7323 S. 4) und als §§ 58, 59 schließlich in Kraft traten. Seitdem erfolgten zahlreiche Änderungen:
Zum 8.6.1996 wurde Abs. 3 Satz 1 durch Art. 2 des Gesetzes zum Inkraftsetzen der 2. Stufe der Pflegeversicherung v. 31.5.1996 (BGBl. I S. 718) geändert und Satz 2 und 3 angefügt, Abs. 4 wurde gestrichen und die bisherigen Abs. 5 und 6 wurden zu Abs. 4 und 5.
Zum 1.1.1998 wurde Abs. 1 Satz 2 durch Art. 10 Nr. 6 des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes (AFRG) v. 24.3.1997 (BGBl. I S. 594) angefügt.
Zum 1.4.2003 wurde Abs. 3 Satz 3 neu gefasst und Abs. 5 Satz 2 durch Art. 6 Nr. 2 des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621) eingefügt.
Zum 1.8.2003 wurde Abs. 5 durch Art. 7 des Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze v. 24.7.2003 (BGBl. I S. 1526) geändert.
Zum 1.1.2005 wurde Abs. 1 Satz 3 durch Art. 1 Nr. 3 des Kinder-Berücksichtigungsgesetzes v. 15.12.2004 (BGBl. I S. 3448) eingefügt.
Zum 1.1.2007 wurde Abs. 1 Satz 2 durch Art. 8 Nr. 2 des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung v. 24.4.2006 (BGBl. I S. 926) geändert.
Zum 1.4.2007 wurde Abs. 1 Satz 1 durch Art. 8 Nr. 28 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes (GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl I S. 378) geändert.
Zum 1.1.2015 wurde Abs. 3 Satz 4 durch Art. 1 Nr. 23 des Ersten Pflegestärkungsgesetzes (PSG I) v. 17.12.2014 (BGBl. I S. 2222) angefügt.
Zum 29.7.2017 wurde Abs. 5 Satz 2 durch Art. 9 Nr. 3 des Gesetzes zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften v. 18.7.2017 (BGBl. I S. 2757) geändert.
Zum 1.7.2019 wurde Abs. 3 Satz 3 durch Art. 6 Abs. 4 des RV-Leistungsverbesserungs- und stabilisierungsgesetzes v. 28.11.2018 (BGBl. I S. 2016) geändert.
Zum 1.10.2022 wurde Abs. 5 Satz 1 gestrichen und Satz 2 durch Art. 10 Nr. 3 des Gesetzes zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zur Änderung im Bereich der geringfügigen Beschäftigung v. 28.6.2022 (BGBl. I S. 969) neu gefasst.
Zum 1.7.2023 wurden Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1 durch Art. 1 Nr. 21 des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes (PUEG) v. 19.6.2023 (BGBl. I Nr. 155) geändert.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift regelt die Tragung der Beiträge bei versicherungspflichtig Beschäftigten, also die Verteilung der Beitragslast zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Abs. 1 regelt den Grundsatz der hälftigen Beitragstragung für die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 12 versicherungspflichtigen Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung. Abs. 2 sieht zum Ausgleich der wirtschaftlichen Belastung der Arbeitgeber den Wegfall eines gesetzlichen Feiertags auf Länderebene vor. Liegt der Beschäftigungsort in einem Bundesland, das die Anzahl der gesetzlichen landesweiten Feiertage nicht reduziert hat, bestimmen Abs. 3 bis 5 ein Verfahren zur Kompensation der Belastungen der Arbeitgeber.
Die Norm wird ergänzt durch § 59, der die Beitragstragung bei anderen Mitgliedern regelt, und § 59a, der seit dem 1.7.2023 die Berücksichtigung des Beitragsabschlags für Eltern ab dem 2. bis 5. Kind bei der Beitragstragung regelt (vgl. Komm. zu §§ 59, 59a).
2 Rechtspraxis
2.1 Versicherungspflichtig Beschäftigte (Abs. 1)
Rz. 3
Abs. 1 Satz 1 sieht vor, dass die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 12 versicherungspflichtigen Beschäftigten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind, und ihre Arbeitgeber die nach dem Arbeitsentgelt zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte tragen. Die Regelung stellt damit ausdrücklich nur auf die nach dem Arbeitsentgelt zu bemessenden Beiträge ab. Weitere Einnahmen, die der Arbeitnehmer ggf. neben dem Arbeitsentgelt erzielt, werden von der Vorschrift nicht erfasst. Für diese gilt § 59 (vgl. Komm. zu § 59). Das BSG hat mit Urteil v. 27.1.2000 (B 12 KR 29/98 R) klargestellt, dass diese Regelung über die hälftige Beteiligung der Arbeitgeber an der Beitragslast für versicherungspflichtige Beschäftigte nicht gegen Verfassungsrecht verstößt.
Abs. 1 Satz 1 bezieht sich einerseits auf die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtigen Mitglieder i. S. d. § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1. Dies sind Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind (zum Begriff des Arbeitsentgelts vgl. § 14 SGB IV). Andererseits erfasst Abs. 1 Satz 1 auch die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtigen Mitglieder i. S. d. § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12. Dies sind Personen, die, weil sie bisher keinen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall hatten, nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V oder nach § 2 Ab...