Rz. 2

Der Gesetzentwurf sah zunächst als § 68 nur einen Beitragszuschuss für Privatversicherte vor (vgl. BT-Drs. 12/5262 S. 29). In der Ausschussberatung wurde die Vorschrift dann zu § 57 und um den Personenkreis der freiwilligen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung erweitert (vgl. BT-Drs. 12/5920 S. 55), bevor sie als § 61 schließlich am 1.1.1995 in Kraft trat. Die Vorschrift regelt den Anspruch auf einen Beitragszuschuss für Beschäftigte, Vorruheständler u. a., die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig oder bei einem Versicherungsunternehmen privat pflegepflichtversichert sind. Die Norm erfasst jedoch nicht alle freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Personengruppen, wie z. B. Studenten, Künstler und Publizisten oder Empfänger von Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz, die in anderen Gesetzen geregelt sind, z. B. § 13a BAföG, § 10a KSVG, § 276 Abs. 3a LAG (vgl. BT-Drs. 12/5952 S. 44).

 

Rz. 3

Abs. 1 enthält Bestimmungen über Beitragszuschüsse bei Beschäftigten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillige Mitglieder sind.

Nach Abs. 2 können Beschäftigte, die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen pflegepflichtversichert sind, von ihrem Arbeitgeber ebenfalls einen Beitragszuschuss für die Pflegeversicherung erhalten.

Abs. 3 enthält Bestimmungen für Vorruhestandsgeldbezieher und Abs. 4 u. a. für Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten.

Abs. 5 und Abs. 6 regeln die besonderen Voraussetzungen für den Beitragszuschuss bei privat Pflegeversicherten und Abs. 7 sieht vor, dass Personen, die beihilfeberechtigt sind, keinen Anspruch auf einen Beitragszuschuss haben.

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